Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Nachweisführung nach § 17a UStDV ist nicht zwingend. Ein Unternehmer kann alternativ die Nachweise wie in der Vergangenheit nach den §§ 17b und 17c UStDV führen (vgl. Abschn. 6a.3a. Abs. 1 S. 4 UStAE). Anders als bei den Nachweisen nach § 17b UStDV gehört in Fällen des § 17a UStDV das Doppel der Rechnung nicht zwingend zu den Belegnachweisen.
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung kann die Vermutung widerlegen (vgl. § 17a Abs. 3 UStDV). Dies soll v. a. der Fall sein, wenn die Finanzverwaltung beweisen kann, dass ein Gegenstand nie in das üGG gelangt ist (vgl. Abschn. 6a.3a. Abs. 3 S. 2 UStAE). Weist die Finanzverwaltung nach, dass Belege gefälscht sind oder falsche Angaben enthalten, kann der Unternehmer andere Belege i. S. v. § 17a Abs. 2 UStDV vorlegen, so vorhanden.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung geht leider nicht auf die Frage ein, wann die Belegaussteller voneinander unabhängig sind. Nach Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses (113. Sitzung vom 03.06.2019, abgebildet in den "Erläuterungen" aus Dezember 2019, abrufbar unter https://taxation-customs.ec.europa.eu/commission-guidelines_de) sollen die Kriterien nach Art. 80 MwStSystRL angewendet werden. Nicht unabhängig sind dann Personen, bei denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen bestehen. Diese Personenkreise sind im UStG in § 10 UStG übernommen worden.
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Praxis ist die Gelangensvermutung oftmals nicht umsetzbar. Insbesondere das Erfordernis, dass die Belege mit Ausnahme der Gelangensbestätigung von Personen ausgestellt sein müssen, die vom Lieferer und vom Abnehmer unabhängig und nicht mit diesen identisch sind, ist in Konzernsachverhalten kaum erfüllbar. Ob es wirklich Fälle gibt, in denen Notare die Ankunft von Warenlieferungen bestätigen, muss bezweifelt werden. Weiterhin ist der Notarbegriff in Europa keineswegs harmonisiert, woraus sich weitere Unsicherheiten ergeben. Einzel-Versicherungspolicen für Warensendungen und Einzelbezahlungen von Transporten sind ebenfalls in größeren Unternehmen unüblich. Viele Unternehmen nutzen daher weiter die althergebrachten Formen der Nachweisführung.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Veröffentlichte höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zur Gelangensvermutung gibt es noch nicht.