Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG fallen auch Unternehmer in den Kreis der Schwellenerwerber, bei denen die Steuer nach § 24 UStG (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) festgesetzt wird. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Gegenstand des Erwerbs zur Ausführung dieser Umsätze auch verwendet wird. Führt der Unternehmer neben den unter die Durchschnittssätze fallenden Umsätze noch andere Umsätze aus, für die die Steuer nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt wird (vgl. § 24 Abs. 3 UStG), ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in der Gliederung des Unternehmens als gesondert geführter Betrieb zu behandeln. Tätigt der Unternehmer Erwerbe für den nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Bereich, unterliegen diese der normalen Besteuerung des § 1a UStG, da der Unternehmer insoweit nicht zum Kreis der Schwellenerwerber zählt, es sei denn, er ist gleichzeitig Kleinunternehmer und fällt unter § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG. Bei der Ermittlung der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG sind Erwerbe nicht einzubeziehen, die der normalen Erwerbsbesteuerung unterliegen (vgl. Robisch in Bunjes, § 1a Rn. 29).
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch für die Durchschnittssatzbesteuerung ist in § 24 Abs. 4 UStG die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung vorgesehen. Für diesen Fall entfallen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG und unterliegen die Erwerber der normalen Besteuerung, es sei denn, der Unternehmer ist gleichzeitig Kleinunternehmer.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Vorsteuerabzug eines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Landwirts, der durch Option nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet hat, vgl. BFH vom 24.09.1998 (Az: V R 17/98, BStBl II 1999, 39).
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Behandlung der Verwendung einer zugeteilten USt-IdNr. (vgl. § 27a UStG) durch einen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Landwirt, der nicht nach § 1a Abs. 4 UStG optiert hat vgl. OFD Nürnberg vom 29.08.2002 (Az: S 7130a – 12/St 43, UR 2003, 256), OFD Hannover vom 15.10.2008 (Az: S 7103a – 14 – StO 183, UR 2009, 69) und OFD Frankfurt vom 22.06.2010 (Az: S 7103 a A – 6 – St 110, UR 2011, 39 und OFD Frankfurt vom 24.03.2011, Az: S 7103 a A – 6 – St 110). In der Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten liegt keine Option nach § 1a Abs. 4 UStG, da eine solche gegenüber dem FA erfolgen muss. Überschreitet der Landwirt nicht die Erwerbsschwelle, muss über eine Spontanauskunft an den anderen Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Lieferung dort nicht als i. g. Lieferung steuerfrei belassen wird. Auf das Risiko einer gänzlichen Nichtbesteuerung des Umsatzes hat der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des § 1a Abs. 4 UStG durch das JStG 2010 reagiert (vgl. Rz. 68 ff.).