Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 17b Abs. 3 UStDV regelt weitere anzuerkennende Formen des Belegnachweises. Dabei ist zu beachten, dass manche dieser Nachweisformen nach dem Normwortlaut nur im Versendungsfall und andere nur im Beförderungsfall verwendbar sind.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In § 17b Abs. 3 S. 1 UStDV werden fünf Fallgestaltungen aufgezählt, in denen der Belegnachweis auch anders als durch eine Gelangensbestätigung geführt werden kann (das ist aber nicht enumerativ zu verstehen, vgl. Abschn. 6a.2. Abs. 6 S. 7-10 UStAE). In den Fällen der Lieferung eines Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 UStDV muss ein Beleg zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten (vgl. § 17b Abs. 3 S. 2 UStDV).
2.3.4.2.1 Versendung durch Unternehmer oder Abnehmer
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Fällen der Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer können nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStDV die folgenden Unterlagen als Beleg herangezogen werden (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 1 UStAE):
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 17b Abs. 3 S. 3 UStDV soll § 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 bis 4 UStDV n. F. entsprechend gelten. Gemeint ist die Möglichkeit einer Sammelbestätigung sowie des Bestehens des Nachweises aus mehreren Dokumenten.
2.3.4.2.2 Versendung durch den Abnehmer
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Fällen der Versendung durch den Abnehmer kann nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UStDV der Belegnachweis auch geführt werden durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung), die die Angaben nach Buchst. a bis f enthält. S. Abschn. 6a.5. Abs. 9 und 10 UStAE und Muster in Anlage 5 zum UStAE.
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei begründeten Zweifeln am Gelangen des Liefergegenstandes in das üGG hat der Unternehmer nach § 17b Abs. 3 S. 4 UStDV n. F. den Nachweis entweder nach § 17b Abs. 1 UStDV n. F. oder mit den übrigen Belegen nach § 17b Abs. 2 oder 3 UStDV n. F. zu führen.
2.3.4.2.3 Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird der Gegenstand der Lieferung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (vgl. Rz. 11, Änderung in "Unionsversandverfahren" durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017) in das üGG befördert, kann der Belegnachweis nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStDV durch eine Bestätigung der Abgangsstelle geführt werden, sofern sich daraus die Lieferung in das üGG ergibt. S. Abschn. 6a.5. Abs. 11 UStAE.
2.3.4.2.4 Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann der Nachweis nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UStDV entweder
- bei der Beförderung unter Steueraussetzung im EMCS-Verfahren durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 12 und 13 UStAE und Muster in Anlage 6 zum UStAE) oder
- bei Beförderung im steuerlichen freien Verkehr durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 14 und 15 UStAE und Muster in Anlage 7 zum UStAE),
- geführt werden.
2.3.4.2.5 Fahrzeuge
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Belegnachweis nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV durch den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erfolgen. S. Abschn. 6a.5. Abs. 16 und 17 UStAE.
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Abschn. 6a.2. Abs. 6 Sätze 4 bis 7 UStAE kann der Belegnachweis auch abweichend von den Regelungen in § 17b Abs. 2 und 3 UStDV erbracht werden, sofern sich aus den...