Rz. 107

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 17b Abs. 3 UStDV regelt weitere anzuerkennende Formen des Belegnachweises. Dabei ist zu beachten, dass manche dieser Nachweisformen nach dem Normwortlaut nur im Versendungsfall und andere nur im Beförderungsfall verwendbar sind.

 

Rz. 108

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In § 17b Abs. 3 S. 1 UStDV werden fünf Fallgestaltungen aufgezählt, in denen der Belegnachweis auch anders als durch eine Gelangensbestätigung geführt werden kann (das ist aber nicht enumerativ zu verstehen, vgl. Abschn. 6a.2. Abs. 6 S. 7-10 UStAE). In den Fällen der Lieferung eines Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 UStDV muss ein Beleg zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten (vgl. § 17b Abs. 3 S. 2 UStDV).

2.3.4.2.1 Versendung durch Unternehmer oder Abnehmer

 

Rz. 109

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Fällen der Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer können nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStDV die folgenden Unterlagen als Beleg herangezogen werden (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 1 UStAE):

  • nach Buchst. a ein Versendungsbeleg, nämlich

    • ein handelsrechtlicher Frachtbrief (Achtung: mit Unterschriften des Auftraggebers des Frachtführers und des Empfängers; vgl. zur Unterschrift Abschn. 6a.5. Abs. 2 UStAE),
    • ein Konnossement und
    • ein Doppelstück des Frachtbriefs oder Konnossements;
  • nach Buchst. b ein anderer handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurbescheinigung), welche die Angaben gem. den Doppelbuchst. aa–gg enthalten muss; die nach Doppelbuchst. gg erforderliche Unterschrift entfällt bei elektronischer Übermittlung (vgl. § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStDV; vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 3 und 4 UStAE und das Muster in Anlage 4 zum UStAE);
  • nach Buchst. c eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung (es müsste genaugenommen wohl Versendung heißen!) Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 5 und 6 UStAE mit u. a. einer Vereinfachungsregelung für Warenlieferungen bis 500 EUR);
  • nach Buchst. d in Fällen der Postsendung ohne Nachweis nach Buchst. c durch Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Sendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 7 und 8 UStAE).
 

Rz. 110

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 17b Abs. 3 S. 3 UStDV soll § 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 bis 4 UStDV n. F. entsprechend gelten. Gemeint ist die Möglichkeit einer Sammelbestätigung sowie des Bestehens des Nachweises aus mehreren Dokumenten.

2.3.4.2.2 Versendung durch den Abnehmer

 

Rz. 111

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Fällen der Versendung durch den Abnehmer kann nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UStDV der Belegnachweis auch geführt werden durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung), die die Angaben nach Buchst. a bis f enthält. S. Abschn. 6a.5. Abs. 9 und 10 UStAE und Muster in Anlage 5 zum UStAE.

 

Rz. 112

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei begründeten Zweifeln am Gelangen des Liefergegenstandes in das üGG hat der Unternehmer nach § 17b Abs. 3 S. 4 UStDV n. F. den Nachweis entweder nach § 17b Abs. 1 UStDV n. F. oder mit den übrigen Belegen nach § 17b Abs. 2 oder 3 UStDV n. F. zu führen.

2.3.4.2.3 Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren

 

Rz. 113

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird der Gegenstand der Lieferung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (vgl. Rz. 11, Änderung in "Unionsversandverfahren" durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017) in das üGG befördert, kann der Belegnachweis nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStDV durch eine Bestätigung der Abgangsstelle geführt werden, sofern sich daraus die Lieferung in das üGG ergibt. S. Abschn. 6a.5. Abs. 11 UStAE.

2.3.4.2.4 Verbrauchsteuerpflichtige Waren

 

Rz. 114

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann der Nachweis nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UStDV entweder

  • bei der Beförderung unter Steueraussetzung im EMCS-Verfahren durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 12 und 13 UStAE und Muster in Anlage 6 zum UStAE) oder
  • bei Beförderung im steuerlichen freien Verkehr durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist (vgl. Abschn. 6a.5. Abs. 14 und 15 UStAE und Muster in Anlage 7 zum UStAE),
  • geführt werden.

2.3.4.2.5 Fahrzeuge

 

Rz. 115

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Belegnachweis nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV durch den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erfolgen. S. Abschn. 6a.5. Abs. 16 und 17 UStAE.

 

Rz. 116

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Abschn. 6a.2. Abs. 6 Sätze 4 bis 7 UStAE kann der Belegnachweis auch abweichend von den Regelungen in § 17b Abs. 2 und 3 UStDV erbracht werden, sofern sich aus den...

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