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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f UStG betrifft Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederte Betreuungseinrichtungen, die nach § 225 SGB IX durch die zuständige Behörde anerkannt sind (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 9–11 UStAE). Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Ein Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen veröffentlicht die Arbeitsagentur auf ihrer Internetseite.

Die an die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederte Betreuungseinrichtungen gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen anzusehen und nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 9 und 10 UStAE).

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