Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die im vorstehenden Kapitel in den Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmensteile. Das Unternehmen umfasst auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers. Unternehmer und damit Steuerschuldner i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 UStG ist der Organträger (Abschn. 2.9 Abs. 6 S. 1–3 UStAE).
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Organträger Organgesellschaften im Ausland, gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des Organträgers. Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein. Bei der Erfassung von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im Ausland ansässige Unternehmer anzusehen (Abschn. 2.9. Abs. 6 S. 4–6 UStAE).
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des Organträgers. Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Organträger oder anderen Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze (Abschn. 2.9. Abs. 6 S. 7 UStAE).
Beispiel 1:
Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine Organgesellschaft T 2 und in der Schweiz eine Betriebsstätte B.
O versendet Waren an T 1, T 2 und B.
Lösung:
Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B. Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B liegen nicht steuerbare Innenleistungen vor.
O bewirkt an T 2 in Deutschland steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG als i. g. Lieferungen steuerfrei sind.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1. O führt an T 2 eine sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG aus.
Lösung:
Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. T 2 kann die Vergütung der ihr berechneten Umsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59–61 UStDV) geltend machen.
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 1. T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland. T 2 befördert dazu Gegenstände aus Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland.
Lösung:
T 2 bewirkt in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 4 UStG) an O. O schuldet als Organträger (Unternehmer) die Steuer für diese Lieferung nach § 13b Abs. 5 S. 1 UStG. Die Beförderung der Gegenstände in das Inland ist kein i. g. Verbringen (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 10 Nr. 1 UStAE).
Beispiel 4:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber mit der Abweichung, dass B die (schweizerische) Betriebsstätte der im Inland ansässigen Organgesellschaft T 1 ist.
O versendet Waren an B und an T 1. T 1 versendet die ihr von O zugesandten Waren an B.
Lösung:
O bewirkt an B in Deutschland steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind.
Zwischen O und T 1 sowie T 1 und B werden durch das Versenden von Waren nicht steuerbare Innenleistungen bewirkt.