Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gemäß § 23 Abs. 2 UStG müssen die Vorschriften der UStDV so vom BMF gestaltet werden, dass die Pauschalierung nur eintritt, wenn sich das Steueraufkommen der betroffenen Personengruppen bzw. Branchen aufkommensneutral verhält. Die Einhaltung dieser Neutralität ist jedoch Sache des BMF als Verordnungsgeber. Wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im UStG (z. B. Änderung der Steuersätze in § 12 UStG) oder die tatsächlichen wirtschaftlichen Branchengegebenheiten ändern, muss das BMF die §§ 69, 70 sowie die dazugehörige Anlage zur UStDV entsprechend anpassen.

 

Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Solange Durchschnittssätze in einer gültigen Fassung der Anlage zur UStDV festgesetzt sind, sind diese verbindlich für den Unternehmer und das FA. Es ist nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit danach ermittelte Vorsteuer-Pauschalbeträge von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweichen (Abschn. 23.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Die Finanzverwaltung kann daher möglicherweise bestehende Abweichungen nicht heranziehen, um im Einzelfall einem Unternehmer die Anwendung der Durchschnittssätze zu versagen.

Die Anwendung der Durchschnittssätze ist aus diesem Grund auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erheblich Abweichung festgestellt wird (Abschn. 23.1. Abs. 1 S. 3 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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