Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist materielle Voraussetzung für die Übertragung einer Steuerschuld, dass der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist.
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 2 UStAE) sind in der Rechnung des ersten Abnehmers danach zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
- ein Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts. Für den Hinweis sieht das Gesetz keine Form vor; er könnte daher z. B. lauten "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL" (Wagner in S/R, § 14a Rz. 22);
- ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers, z. B. "Die Steuer schulden danach Sie als Leistungsempfänger";
- die Angabe der USt-IdNr. des mittleren Unternehmers ( = leistender Unternehmer);
- die Angabe der USt-IdNr. des letzten Abnehmers (= Kunde des leistenden Unternehmers).
2.4.1 Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts ist an keine besondere Form gebunden und kann (muss aber nicht, vgl. Rn. 41 ff.) in deutscher Sprache erfolgen. Möglich sind z. B. die Hinweise:
(vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 UStAE).
2.4.2 Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der letzte Abnehmer soll durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem i. g. Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld auf ihn übertragen wird (Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 UStAE). Entscheidend ist, dass ein Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts und zusätzlich auf die Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer so formuliert wird, dass der letzte Abnehmer aufgrund der Formulierung erkennen kann, was er zu tun hat. Der letzte Abnehmer hat nämlich die Steuerschuld des ersten Abnehmers (seines Lieferers) zu übernehmen und in seiner Steueranmeldung zu erklären und kann in der Regel die USt wieder als Vorsteuer geltend machen (vgl. Rn. 53). Der Hinweis muss nicht in deutscher Sprache erfolgen. Da der inländische Rechnungsempfänger als letzter Abnehmer die Rechnung in der Regel von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Staaten erhält, wird der Hinweis in der Regel nicht in deutscher Sprache erfolgen (Tehler in R/K/L, § 14a Rz. 95).
TIPP
- Da der Rechnungshinweis nicht in deutscher Sprache erfolgen muss, ist es für die Überprüfung von Eingangsrechnungen unabdingbar, die entsprechenden Formulierungen in den Sprachen der anderen Mitgliedstaaten zu kennen.
- Mittleren Unternehmern ist zu empfehlen, in den Ausgangsrechnungen die Rechnungshinweise stets zweisprachig aufzumachen: einmal in der eigenen Landessprache und in der des letzten Abnehmers. Die leistenden Unternehmer stellen so sicher, dass die Finanzverwaltungen des eigenen Landes und des Bestimmungslandes ohne größere Probleme – und damit ohne Rückfragen! – erkennen, dass ein Fall des § 25b UStG vorliegt.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die entsprechenden Formulierungen lauten (vgl. Rundschreiben des DIHT vom 19.11.1996; Fritsch in R/K/L, § 25b Rz. 110; Osec, a. a. O.):
- für Belgien: "Opération triangulaire intracommunautaire. La T. V. A. est due par le bénéficiaire",
- für Dänemark: "Trekantshandel indenfor EU, momspligtig e fakturamodtager",
- für Finnland: "Kolmikantakauppa, laskunsaaja on velvollinen suorittamaan arvonlisäveron",
- für Frankreich: "Opération triangulaire intracommunautaire. La T. V. A. est due par le bénéficiaire",
- für Griechenland: "ENDOKINOTIKI TRIGONIKI APOSTOLI, IPOHREOS TOU F. P. A. INE O PARALIPTIS TOU TIMO-LOGIOU",
- für Italien: "Triangolazione intracomunitaria, debitore d’imposta è l’intestatario della fattura",
- für Luxemburg: "Opération triangulaire intracommunautaire. La T. V. A. est due par le bénéficiaire",
- für die Niederlande: "Intracommunautaire A-B-C-levering, heffing omzetbelasting wordt verlegd naar ontvanger van de rekenning",
- für Portugal: "Negócio triangular intracomunitário, o devedor fiscal é o destinatário da factura",
- für Schweden: "Gemenskapsintern trepartshandel, fakturamottagaren är skattskyldig",
- in Spanien: "Operación triangular intracomunitaria; el destinatario de la factura es sujeto pasivo a efectos del IVA",
- für das Vereinigte Königreich "VAT: EC Article 28c E (3) Simplification Invoice",
- für die Republik Irland "Triangulation, invoice recipient is liable for tax".
TIPP
Eingangsrechnungen sind auf derartige Hinweise zu untersuchen. Da dies vielfach noch immer unbekannt ist, sollten Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren!
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der letzte Abnehmer wird in diesem Fall in seinem Land zum Steuerschuldner (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 5, § 25b Abs. 2 UStG), d. h. der Eingangsumsatz erhöht seine Steuerschuld. Bei gleichzeitiger Vorsteuerabzugsberechtig...