Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine in der Praxis äußerst bedeutsame Versicherungsleistung ist die sog. Car-Garantie. Hier stellte sich in der Rechtsprechung wiederholt die Frage, ob der Händler mit dieser Garantie eine unselbstständige Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf oder eine eigenständige, aber nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfreie Leistung erbringt.

2.4.1 Rechtslage bis 31.12.2010

 

Rz. 54

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Zunächst hatte der BFH mit Urteil vom 09.10.2002 (Az: V R 67/01, UR 2003, 21 = UStB 2003, 35) zur "alten" Car-Garantie für die Jahre 1991 bis 1995 und anschließend auch für die "neue" Car-Garantie des Jahres 1997 mit Urteil vom 16.01.2003 (Az: V R 16/02, UR 2003, 247 = UStB 2003, 167) im letzteren Sinne entschieden und eine steuerfreie Versicherungsleistung bejaht (hierzu: Heinrichshofen, UStB 2003, 167; Klenk, KFR 2003, 151; Robisch, DStZ 2003, 368; Wagner, INF 2003, 369; Weimann, UStB 2003, 287).

2.4.2 Rechtsanwendung vom 01.01.2011 bis 31.12.2022

 

Rz. 55

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Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2010 war die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, als steuerpflichtige Leistung zu werten (BFH vom 10.02.2010, Az: XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109 = UR 2010, 371). Mit diesem Urteil hat der BFH seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben.

 

Rz. 56

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Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die beim Verkauf eines Kfz gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbstständige "sonstige Leistung eigener Art" i. S. des § 3 Abs. 9 UStG des Händlers dar (Niedersächsisches FG vom 23.02.2017, Az: 11 K 134/16, EFG 2017, 875).

 

Rz. 57

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Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistung hing hiernach maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab. Insoweit war zu unterscheiden zwischen

  • der Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Unternehmer, der mit einem Versicherer einen Vertrag zugunsten eines Dritten (Käufer) abschließt und nach dem der Dritte die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Ansprüche auf Schadensregulierung stets unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend macht und
  • der Garantiezusage eines Autoverkäufers, der dem Käufer (gegen Entgelt) nach dessen Wahl einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenersatzanspruch anbietet (vgl. BMF vom 15.12.2010, UR 2011, 75).

2.4.3 Neue Rechtslage ab dem 01.01.2023

 

Rz. 58

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Eine erneute Kehrtwende hat der BFH in seinem Urteil vom 14.11.2018 vollzogen (BFH vom 14.11.2018, Az: XI R 16/17, BStBl II 2021, 461). Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

”1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.

2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses iSd. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist”.

Der XI. Senat betont in diesem Urteil, dass sich dieser Fall von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 10.02.2010 (Az: XI R 49/07, a. a. O.) zugrunde lag, unterscheide, da der zugrunde liegende Sachverhalt eine Garantievereinbarung betraf, die allein auf einen Kostenersatz im Schadensfall gerichtet war, während seine frühere Entscheidung einen Fall betraf, bei dem der Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der Versicherung hatte. Mit diesem Hinweis will der Senat daher explizit sein Urteil nicht als Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung verstanden wissen. Mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer ausdrücklich vermieden werden.

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Finanzverwaltung hat zunächst zögerlich auf dieses Urteil des BFH reagiert. Dies wird dadurch belegt, dass die BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 erst im Jahr 2021 Eingang in das Bundessteuerblatt gefunden hat. Mit Schreiben vom 11.05.2021 hat das BMF nun dieses Urteil aufgegriffen und sich ihm angeschlossen (BMF vom 11.05.2021, Az: III C 3 – S 7163/19/10001:001, BStBl I 2021, 781, DStR 2021, 1236). Unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung des BFH wurde Abschn. 4.10.1. Abs. 4 S. 3 UStAE wie folgt gefasst: "Die entgeltliche Garantiezusage eines Kraftfahrzeughändlers, mit der dieser als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, ist eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses iSd VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerbefreit ist (vgl. BFH v. 18.11.2019 – XI R 16/17, BStBl II 2021, 461)".

Gleiches soll nach dem Willen des BMF auch für das Versprechen einer Reparaturleistung du...

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