Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Steuersatz von 7 % kann nur angewandt werden, wenn zunächst die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
TIPP
Sollten Zweifel über die Höhe des anzuwendenden Umsatzes bestehen, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Bitte um schriftliche Auskunft beim Finanzamt,
- Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) oder bei den Landfinanzbehörden/Finanzämtern (dazu vgl. Rn. 31),
- Aufnahme einer "Steuerklausel" in die Leistungsvereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, nach der ein geänderter Steuersatz nachträglich in Rechnung gestellt werden kann.
Formulierungsvorschlag für eine Steuerklausel
Stellt der leistende Unternehmer A den Steuersatz von 7 % in Rechnung, vertritt das Finanzamt hingegen die Auffassung, A hätte den Regelsteuersatz anwenden müssen, schuldet A 19 % USt gem. § 14 Abs. 2 UStG – unabhängig davon, ob es A gelingt, die USt auf seinen Kunden abzuwälzen. Im Zweifel sollte A eine Steuerklausel in die Leistungsvereinbarung mit seinem Kunden aufnehmen, die folgenden Wortlaut haben könnte:
"Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die Lieferung/Leistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, ist der Leistende berechtigt, die Differenz mit einer berichtigten Rechnung nachzufordern."
2.4.1 Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage bezeichneten Gegenstände/Dienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
2.4.1.1 Grundsätzliches zu dieser Umsatzsteuerermäßigung
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beträgt die Steuer 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenstände.
2.4.1.2 Lieferung von Kombinationsartikeln (Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UStAE)
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach den Textziffern 13 und 14 des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (BStBl I 2004, 638) sind Warensortimente, die keine Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf i. S. d. Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b darstellen (sog. Kombinationsartikel), getrennt einzureihen
Hinweis
Das kann dazu führen, dass auf die Lieferung ein und desselben Kombinationsartikels sowohl der ermäßigte als auch der allgemeine Steuersatz anzuwenden sind.
Gem. BMF vom 22.03.2006 (BStBl I 2006, 286) gilt für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Folgendes: Beträgt das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung des Warensortiments nicht mehr als 20 EUR und sind die Waren bei dieser Lieferung so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diese Lieferung und alle Lieferungen desselben Warensortiments auf den folgenden Handelsstufen nicht beanstandet, wenn der Wertanteil der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Gegenstände mindestens 90 % beträgt. Liegt der Wertanteil dieser Gegenstände unter 90 %, wird die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes nicht beanstandet.
Der leistende Unternehmer hat den Leistungsempfänger in geeigneter Weise schriftlich auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung hinzuweisen (z. B. im Lieferschein oder in der Rechnung). Dies gilt nicht für Umsätze auf der letzten Handelsstufe. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist in geeigneter Form aufzuzeichnen.
Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf die Selbstkosten abzustellen. Besteht das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten, sind Bestandteile, die einzeln betrachtet demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen.
Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers zusammengestellt oder vorbereitet werden (z. B. Präsentkörbe).
Zur Übergangsregel vgl. BMF vom 22.03.2006 (BStBl I 2006, 286).
2.4.1.3 Umsätze mit getrockneten Schweineohren (Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStAE)
Rz. 28
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Gem. BMF-Schreiben vom 16.10.2006 (BStBl I 2006, 620) werden genießbare (also für den menschlichen Verzehr geeignete) getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis) – auch wenn als Tierfutter verwendet – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.07.2006 (ABl. EU L 200, 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG).
Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).
Zur Übergangsregel vgl. BMF vom 16.10.2006 (BStBl I 2006, 620).
2.4.1.4 Lieferung von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen (Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStAE)
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Urteil vom 25.06.2009 (V R 25/07, BStBl II 2010, 239) hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbstständig zu beurteilende Leistungen sein können.
Gem. BMF-Schrei...