Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leistungsempfänger der steuerbefreiten Leistung muss ein anderer Unternehmer sein. Dazu zählen auch Kleinunternehmer sowie pauschalierende Land- und Forstwirte. Damit scheidet § 9 UStG in den Fällen einer unentgeltlichen Wertabgabe aus (vgl. Abschn. 9.1. Abs. 2 S. 3 UStAE).
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Unternehmereigenschaft muss bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gegeben sein. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG liegt bereits vor, wenn sich dieser noch in den Vorbereitungen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit befindet. Voraussetzung in diesen Fällen ist entweder das Bestehen der ernsthaften Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von steuerbaren Umsätzen durchzuführen, oder dass es später zu einer nachhaltigen Ausführung von entgeltlichen Leistungen kommt (vgl. EuGH vom 29.02.1996, Rs. C-110/94, INZO, BStBl II, 655, und vom 08.06.2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, BStBl 2003 II, 452, und BFH vom 22.02.2001, Az: VR 77/96, BStBl II 2003, 426, und vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BStBl II 2003, 430 sowie Abschn. 2.6. Abs. 1 und 2 UStAE).
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verzichtsmöglichkeit für den leistenden Unternehmer beginnt oder endet mit dem Eintritt oder Wegfall der Unternehmereigenschaft. Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung des Gewerbebetriebes ist dabei unerheblich. Erst wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Unternehmen im Zusammenhang stehen, erlischt die Unternehmereigenschaft (vgl. Abschn. 2.6. Abs. 6 UStAE, BFH vom 21.04.1993, Az: XI R 50/90, BStBl II 1993, 696).
Endet die Unternehmereigenschaft durch den Tod des Unternehmers, so geht die Unternehmereigenschaft nicht automatisch auf die Erben über. In seinem Urteil vom 13.01.2010 hat der BFH jedoch entschieden, dass die Erben, die den Betrieb nicht fortführen, bei der Abwicklung wie Unternehmer zu behandeln sind. Somit spricht nichts dagegen, dass bei Erben, die das ererbte Unternehmen fortführen, der leistende Unternehmer gegenüber den als Unternehmer auftretenden Erben, wie vorher gegenüber dem Erblasser, von § 9 UStG Gebrauch machen kann.