Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, 1) i. V. m. Art. 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.03.2011, 1) ermöglicht die Anerkennung eines Konsortiums, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25.06.2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ABl. L 206 vom 08.08.2009, 1) durch einen Beschluss der Kommission gegründet wurde, als internationale Einrichtung durch den Aufnahmemitgliedstaat. Durch die Regelung erfolgt diese Anerkennung, soweit Deutschland Aufnahmestaat ist. Die Grenzen und Bedingungen der Entlastung der Konsortien von der Umsatzsteuer auf ihre Vorbezüge werden in einem Abkommen zwischen den Mitgliedern gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegt. Die Regelung ermöglicht die Ansiedlung Europäischer Forschungsinfrastruktur Konsortien in Deutschland.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Regelung wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entlastung der Konsortien von der Umsatzsteuer auf ihre Vorbezüge anstatt durch eine direkte Steuerbefreiung der Umsätze an die Konsortien durch eine Vergütung – wie auch bei internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland – herbeizuführen. Dies trägt den Bedenken des Bundesrates Rechnung, der sich bereits mehrfach gegen eine direkte Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze an Konsortien ausgesprochen hat. Im Übrigen entspricht die Regelung den auch für internationale Organisationen mit Sitz in Deutschland getroffenen Regelungen.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Aufnahme einer Regelung zur Entlastung der Konsortien für die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer ist notwendig, da diese Steuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Leistungen an Konsortien mit satzungsgemäßem Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten findet vorrangig § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG Anwendung. Nur in den Fällen, in denen diese Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, weil der Liefergegenstand nicht in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet wird, soll in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sichergestellt werden, dass bei Vorlage einer Bescheinigung des Aufnahmemitgliedstaates eine Entlastung des Konsortiums von der Umsatzsteuer auf seine Vorbezüge durch eine Vergütung sichergestellt werden kann.