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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Den Nachweis, dass bei einem i. g. Dreiecksgeschäft sein Erwerb als besteuert gilt, hat der mittlere Unternehmer durch die Erfüllung seiner Erklärungspflichten nach § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 UStG zu erbringen. Kommt er diesen Pflichten nach, richtet sich der Ort seines (als besteuert geltenden) Erwerbs nach § 3d S. 1 UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?