Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich der Berechnung der Gesamtumsatzhöchstgrenze wird in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG auf § 19 Abs. 3 UStG verwiesen. Demnach fließen in die Berechnung nur Umsätze ein, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind, allerdings bleiben solche außen vor, deren Steuerbarkeit sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG ergibt. Von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätzen sind folgende steuerfreie Umsätze in Abzug zu bringen:
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzgrenze beträgt 500.000 EUR.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782) wurde § 20 Abs. 2 UStG neu gefasst. Danach tritt vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 an die Stelle des Betrags von 250.000 EUR der Betrag von 500.000 EUR. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit zeitlich befristet im gesamten Bundesgebiet.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.2011 (BGBl I 2011, 2562, BStBl I 2011, 1271) wurde der bisherige Abs. 2 in § 20 UStG gestrichen und im neuen S. 1 die Nr. 1 geändert. Danach wird die Umsatzgrenze bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ab 01.01.2012 dauerhaft von 250.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben und gilt damit bundeseinheitlich für alle Unternehmer.
Rz. 16a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.07.2015 (BGBl I 2015, 1400) wurde in § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Umsatzgrenze von 500.000 EUR m. W. v. 01.01.2016 auf 600.000 EUR angehoben.
Die dauerhafte Erhöhung der Umsatzgrenze auf 500.000 EUR für alle Unternehmer im Bundesgebiet diente nicht nur der dauerhaften Liquiditätsverbesserung der Unternehmer, sondern auch der Vereinheitlichung, da die Umsatzgrenze von 500.000 EUR mit der für die Buchführungspflicht bis 31.12.2015 bestehenden Umsatzgrenze übereinstimmte. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind ab 01.01.2016 erst bei Überschreiten des Umsatzes von 600.000 EUR (bis 31.12.2015 500.000 EUR) im Kj. zur Buchführung verpflichtet (§ 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Buchführungspflicht besteht oder die weiteren Grenzen des § 141 AO überschritten werden. Besteht keine Buchführungspflicht und werden auch freiwillig keine Bücher geführt, ergeben sich die steuerlichen Konsequenzen aus einem Geschäftsvorfall sowohl umsatz- als auch ertragsteuerrechtlich einheitlich erst bei Zufluss der Einnahme.
Rz. 16b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 7 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875, BStBl I 2020, 127) wurde in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG der Betrag von 500.000 EUR m. W. z. 01.01.2020 auf 600.000 EUR erhöht.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird der Erwerber Unternehmer und hat unter den Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 4 UStG das Wahlrecht zur Istbesteuerung. Das gilt für das Jahr der Gesamtrechtsnachfolge auch dann, wenn er bereits vor der Gesamtrechtsnachfolge Unternehmer war. In diesem Fall werden für die Bestimmung der Gesamtumsatzgrenze nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit im Folgejahr sämtliche Umsätze zusammengerechnet.
Rz. 17a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 9 Nr. 7a des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294, BStBl I 2023, 7) wurde m. W. z. 01.01.2023 in Nr. 3 das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und nach Nr. 3 eine neue Nr. 4 eingefügt.
Nach dem Unionsrecht (Art. 66 der MwStSyStRL) können die Mitgliedstaaten für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen, dass der Steueranspruch spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Die Gruppe der Steuerpflichtigen, für die die neue Regelung gelten soll, ist auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt, soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Die Regelung berücksichtigt die besonderen Umstände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Bereichen, in denen keine kaufmännische Buchführung erfolgt und auch nicht gesetzlich vorgesehen ist, ohne den Steueranspruch zu gefährden.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, gilt die Umsatzgrenze grundsätzlich für das gesamte Unternehmen. Werden Buchführungserleichterungen ...