Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386 = BStBl I 2010, 334) wurde m. W. z. 01.07.2010 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf den Handel mit Treibhaus-Emissionszertifikaten erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Berechtigungen i. S. d. § 3 Nr. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind zwischen Verantwortlichen i. S. d. § 3 Abs. 7 TEHG sowie zwischen Personen innerhalb der EU oder zwischen Personen innerhalb der EU und Personen in Drittländern, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gem. Art. 25 Abs. 1 der RL 2003/87/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, 63) geschlossen wurden, übertragbar (§ 7 Abs. 3 TEHG). Die Übertragung erfolgt nach § 7 Abs. 3 TEHG durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers in dem nach § 17 TEHG von den zuständigen Behörden zu führenden Emissionshandelsregister.
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Übertragung einer Berechtigung i. S. d. § 3 Nr. 3 TEHG ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung. Überträgt ein Unternehmer das Emissionsrecht an einen anderen Unternehmer, ist der Leistungsort regelmäßig dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Liegt der Leistungsort im Inland und ist der leistende Unternehmer hier nicht ansässig, ist der Leistungsempfänger (Unternehmer) Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG). Sind leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig, war bis zum 30.06.2010 der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist generell zum 01.07.2010 erweitert worden auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 TEHG, Emissionsreduktionseinheiten i. S. d. § 3 Abs. 5 TEHG (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 HS 2 UStG).
Rz. 75a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde m. W. z. 01.01.2020 auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 HS 2 UStG). Zu den Elektrizitätszertifikaten gehören insbesondere Herkunftsnachweise nach § 79 Erneuerbare-Energie-Gesetz und Regionalnachweise nach § 79a Erneuerbare-Energie-Gesetz (Abschn. 13b.1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE).
Rz. 75b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
M. W. z. 01.01.2023 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 HS 2 UStG).