Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG scheidet schließlich aus, wenn dadurch anderen Marktteilnehmern, die gleichartige steuerpflichtige Leistungen erbringen, ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Daher darf die Befreiung des Personenzusammenschlusses als solche nicht geeignet oder darauf angelegt sein, mit der Erbringung befreiter Leistungen Umstände im Marktgeschehen herbeizuführen, die die reale Gefahr begründen, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (vgl. EuGH vom 20.11.2003, Rs. C-8/01, Taksatorringen, UR 2004, 82 und vom 20.11.2019, Rs. C-400/18, Infohos, UR 2019, 932). Ob dies der Fall ist, ist bei Inanspruchnahme der Befreiung sowohl auf der Grundlage der Art der erbrachten Leistung als auch aufgrund der objektiven (Markt-)Umstände der jeweiligen Leistungserbringung zu ermitteln. Indizien einer zweckwidrige Anwendung der Steuerbefreiung sind beispielsweise (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 152; BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208):
- dass der Zusammenschluss unter Ausnutzung von erheblichen Synergieeffekten die gleichen Leistungen in erheblichem Umfang entgeltlich an Nichtmitglieder am Markt erbringt,
- dass die Verlagerung von externen beliebigen, insbesondere nicht auf die Bedürfnisse seiner Mitglieder zugeschnittenen Dienstleistungen auf den Personenzusammenschluss erfolgt, obwohl derartige Leistungen ohne Weiteres auch von anderen Marktteilnehmern angeboten werden könnten oder
- dass bei dem Zusammenschluss im Ergebnis allein die Optimierung der umsatzsteuerlichen Vorbelastungen im Vordergrund steht.
Kritisch hierzu Brill/Scheller, NWB 2023, 1045 (1057 ff.).
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Die Bildung eines Zusammenschlusses als solches führt aber noch nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt zudem nach Auffassung der Verwaltung nicht vor, wenn der Zusammenschluss sich sicher ist bzw. sein kann, dass die Kundschaft seiner Mitglieder unabhängig von jeder Besteuerung oder Befreiung erhalten bleibt, sodass schon deshalb nicht anzunehmen ist, dass die Befreiung, die ihm gewährt wird, unabhängigen Marktteilnehmern den Markt verschließt (so BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208). M. E. sind derartige Prognosen zum künftigen Kundenverhalten aber allenfalls dann möglich, wenn es einen Benutzungszwang der Kunden oder gesellschaftliche Verbindungen bzw. Abhängigkeiten zu den Kunden gibt.