2.4.1 Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung
2.4.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.4.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 91
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.4.1.3 Auslandsvertretungen und deren Mitglieder als Leistungsempfänger
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auslandsvertretungen (auch Missionen genannt) sind dauerhaft eingerichtete völkerrechtliche Vertretungen eines Staates im Ausland bei einer fremden Macht oder bei zwischen- und überstaatlichen Organisationen (z. B. bei internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen).
Rz. 93
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gibt
- diplomatische und
- konsularische
Auslandsvertretungen. Letztere können aber einer diplomatischen Vertretung angeschlossen werden. Während diplomatische Missionen die Interessen der Regierungen eines Staates bei einer fremden Macht vertreten, nehmen konsularische Missionen (Konsularabteilungen bei Botschaften sowie Konsulate) vornehmlich die Interessen der Bürger des Entsendestaates im Empfangsstaat wahr und erfüllen Kontakt- und Verwaltungsaufgaben auf untergeordneten Ebenen.
Grundstücke oder Gebäude von Auslandsvertretungen sind heute kein exterritoriales Gebiet mehr, gehören also völkerrechtlich nicht zum Territorium des entsendenden Staates. Die Räumlichkeiten der Vertretung sind jedoch unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten. Das Maß, nach dem die Räumlichkeiten und die darin befindlichen Gegenstände Immunität vor staatlichen Handlungen des Empfangsstaates genießen, ist für diplomatische und konsularische Vertretungen unterschiedlich.
Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht zu den Auslandsvertretungen zählen reine Verbindungsbüros, wie sie von bestimmten Regierungsstellen (z. B. Ministerien, Kriminalämtern) bei fremden Regierungsbehörden oder internationalen Institutionen unterhalten werden.
Rz. 95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mitglieder einer diplomatischen Mission sind der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission (Art. 1 Buchst. b Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen – WÜD –, BGBl II 1964, 959).
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mitglieder der konsularischen Vertretungen sind die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen – WÜK –, BGBl II 1969, 1587).
2.4.1.4 Bei Lieferungen: Gelangen in das und Verbleiben im EU-Ausland
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand geliefert, muss er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 67 ff.).
2.4.1.5 Recht des Gastmitgliedstaates
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend (s. Rz. 68 f.).
Rz. 99–104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
2.4.2 Nachweis der Steuerbefreiung
2.4.2.1 Allgemeines
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG buchmäßig nachgewiesen werden (s. Rz. 50 ff.).
2.4.2.2 Gelangensnachweis und Gelangensvermutung
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand der Lieferung muss in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 76 f.).
2.4.2.3 Bescheinigung des Gastmitgliedstaates
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung auch von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind.
Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (s. Rz. 78 ff.).
Rz. 108–109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.