Rz. 156

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 6a Abs. 4 UStG enthält eine Vertrauensschutzregelung für den liefernden Unternehmer. Hat er die Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei zu behandeln, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 S. 1 UStG; vgl. Abschn. 6a.8. Abs. 1 UStAE). In diesem Fall schuldet der Abnehmer nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG die entgangene Steuer (vgl. §§ 13a Nr. 3, 16 Abs. 1 S. 4 und 18 Abs. 4b UStG; zum Abnehmer i. S. d. Vorschrift vgl. Abschn. 6a.8. Abs. 2 UStAE). Zum Vertrauensschutz vgl. EuGH vom 27.09.2007, Rs. C-409/04 Teleos, BFH/NV Beilage 2008, 25 (vgl. Rz. 105; vgl. Weber, NWB 2014, 3076 f.; Hassa in UR 2015, 809 ff.).

 

Rz. 157

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Die Vertrauensschutzregelung soll den Unternehmer vor für ihn nachteiligen Folgen (= Steuerpflicht der als steuerfrei eingeschätzten Lieferungen) für den Fall schützen, dass die bisherige (unrichtige) Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf falschen Angaben des Abnehmers beruhte. Unterliegt demgegenüber der Unternehmer selbst einem Rechtsirrtum, der zur fälschlichen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung führt, ist er nicht durch § 6a Abs. 4 UStG geschützt, da die Vorschrift ausdrücklich auf die falschen Angaben des Abnehmers verweist, die ursächlich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gewesen sein müssen (vgl. BFH vom 07.12.2006, Az: V R 52/03, BStBl II 2007, 420; vgl. Abschn. 6a.8. Abs. 8 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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