Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch die mit dem Betrieb von Schwimmbädern und der Verabreichung von Heilbädern sowie mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen verbundenen Umsätze sind steuerbegünstigt, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Vgl. dazu ausführlich Abschn. 12.11 UStAE, der in Abs. 2 auch die nicht begünstigten Leistungen aufführt; vgl. dazu auch OFD Hannover vom 21.08.2006, Az: S 2743 – 12 – StO 184, DB 2006, 2204; dazu insbesondere: BMF vom 20.03.2007, Az: IV A 5 – S 7243/07/002. Die Finanzverwaltung nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss (BFH vom 12.05.2005, Az: V R 54/02, UR 2008, 561). Dieses Urteil wendet die Finanzverwaltung nicht über den Einzelfall hinaus an, so z. B. auch nicht im Hinblick auf die Befreiung der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio, die regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden dient.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Hotelschwimmbädern, die sowohl den Hausgästen als auch Fremden zur Nutzung offen stehen, kann die (Nicht-)Begünstigung anhand folgender von der OFD Frankfurt entwickelter Fallgruppen (OFD Frankfurt vom 08.07.1971, Az: S 7243 A – 3 – St IV 20, UR 1971, 318) geprüft werden:
- Steht das Schwimmbad den Hausgästen gegen ein neben dem Pensionspreis zu entrichtendes besonderes Entgelt zur Verfügung?
- Ist die Schwimmbadbenutzung in dem Beherbergungs-/Pensionspreis offen oder verdeckt enthalten – unabhängig davon, ob der Gast das Schwimmbad tatsächlich benutzt?
- Steht das Schwimmbad fremden Personen (z. B. Gästen anderer Hotels) gegen Eintrittspreis zur Verfügung?
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Fall b) liegt eine Nebenleistung zur Beherbergung vor, die daher nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist. In den anderen Fällen werden die Umsätze nur mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert.
TIPP
Im Fall b) kann die Steuerbegünstigung "gerettet" werden, wenn der Unternehmer in Angebot und Rechnung unterschiedliche Pensionspreise mit bzw. ohne Schwimmbadbenutzung ausweist oder wenn die Hotelgäste für die Schwimmbadbenutzung ein gesondertes Entgelt bezahlen müssen (so auch die OFD Frankfurt vom 08.07.1971, Az: S 7243 A – 3 – St IV 20, UR 1971, 318).
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht begünstigt ist aber die an den Betreiber erbrachte Betriebsführung von Schwimmbädern, da letztlich der Endverbraucher begünstigt werden soll, nicht aber der an den Schwimmbadbetreiber Leistende (FG München vom 16.05.2002, Az: 14 K 2165/01, EFG 2002, 1415, rkr.). Vgl. auch unter "Fitnessstudios".
Rz. 103
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Der Begriff Heilbäder ist weit auszulegen, sodass es reicht, dass die Maßnahme der Vorbeugung von Krankheiten dient (BFH vom 18.06.1993, Az: V R 1/89, BStBl II 1993, 853). Vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 12.11 Abs. 4 S. 1 UStAE. Vgl. auch unter "Fitnessstudios".
Rz. 104
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Bräunungsstudios erbringen nur kosmetische Dienste und können daher nicht als medizinische Behandlung angesehen werden, sodass ihre Umsätze nicht steuerbegünstigt sind (BFH vom 18.06.1993, Az: V R 1/89, BStBl II 1993, 853; Abschn. 12.11 Abs. 4 S. 4 UStAE).
Rz. 105
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Fitnessstudios hingegen können u. U. steuerbegünstigte Umsätze erzielen (dazu BFH vom 13.09.2000, Az: V B 60/00, BFH/NV 2001, 349). Wird ein Schwimmbad als Teil einer Fitnessanlage betrieben, so erzielt ausschließlich der das Schwimmbad betreibende Unternehmer auch dann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 1 UStG privilegierte Umsätze, wenn die Besucher der Fitnessanlage keinen auf das Schwimmbad beschränkten Nutzungsvertrag schließen können. Ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz ist auch dann zu bejahen, wenn die Nutzer des Bads einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Betreiber abschließen, sondern mit einem Dritten, dem der Betreiber das Recht hierzu einräumt. Entsprechendes gilt für die "Verabreichung" von Heilbädern i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 2 UStG (FG Hamburg vom 16.12.2005, Az: VII 198/05, UStB 2006, 213).
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Saunabetriebe, die der Kontaktanbahnung dienen, sind im Übrigen nicht als Heilbad steuerbegünstigt (BFH vom 06.02.2002, Az: V B 36/01, BFH/NV 2002, 824). Der Betrieb von Saunen innerhalb einer Fitnessanlage ist nicht mehr steuerbegünstigt (BFH vom 12.05.2005, Az: V R 54/02; FG Hamburg vom 16.12.2005, Az: VII 198/05, UStB 2006, 213; insofern Nichtanwendungserlass des BMF-Schreibens vom 20.03.2007, Az: IV A 5 – S 7243/07/0002, UStB 2007, 131).
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Überlassung von Kureinrichtungen gegen Bezahlung einer Kurtaxe ist eine einheitliche begünstige Leistung, vgl. im Einzelnen Abschn. 12.11 Abs. 5 UStAE [vgl. Abschn. 171 Abs. 4 UStR 2008]. Zu den Kurtaxen zählen auch die nach § 11 KAG NRW erhobenen "Kurbeiträge".der die in den Kommunalbädern in Rheinland-Pfa...