Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14 Abs. 1 S. 2–4 UStG benennt allgemein die Anforderungen an Rechnungen, die für elektronische Rechnungen gleichermaßen gelten wie für Papierrechnungen. Demnach müssen gewährleistet werden: die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung (vgl. Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 1 UStAE).
Rz. 64
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Unter Echtheit der Herkunft ist dabei nach § 14 Abs. 1 S. 3 UStG zu verstehen, dass die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist (vgl. Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 2 UStAE). Rechnungsaussteller kann der leistende Unternehmer, bei Gutschriften der Leistungsempfänger oder ein Dritter, der zur Erstellung der Rechnung eingeschaltet wird, sein. Nach Auffassung der Verwaltung ist bei der Ausstellung einer Gutschrift der leistende Unternehmer als Gutschriftsempfänger zur Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens (vgl. Rz. 68 ff.) verpflichtet.
Rz. 65
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Unversehrtheit des Inhalts bedeutet nach § 14 Abs. 1 S. 4 UStG, dass die nach dem UStG erforderlichen Angaben während der Übermittlung nicht geändert wurden (vgl. Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 3 UStAE).
Rz. 66
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Unter Lesbarkeit ist zu verstehen, dass die Rechnung in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben ist). Da bei elektronischen Rechnungen die für das menschliche Auge lesbare Darstellung sicherzustellen ist, empfiehlt es sich, nicht nur die Rechnungsdatei, sondern auch ein geeignetes Anzeigeprogramm (z. B. Word, Excel, XML-Viewer, PDF-Reader etc.) vorzuhalten (so auch Groß/Lamm/Lindgens, DStR 2012, 1413). Rechnungsdaten, die per EDI-Nachrichten, XML-Nachrichten oder andere strukturierte elektronische Nachrichtenformen übermittelt werden, sind in ihrem Originalformat nicht lesbar, sondern erst nach einer Konvertierung (Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 4 UStAE).
Rz. 67
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Verwendet der Unternehmer die in § 14 Abs. 3 UStG aufgelisteten Verfahren, gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet (Fiktion; vgl. BT-Drucks. 17/5124 vom 21.03.2011, 53 – sofern die vom Gesetz geforderten Angaben nicht geändert wurden; vgl. Abschn. 14.4. Abs. 7 bis 9 UStAE).