Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Abschn. 4.21.3. Abs. 2 S. 4 UStAE kommt es auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, nicht an (so auch BFH vom 10.06.1999, Az: V R 84/98, BStBl II 1999, 578).
Dies entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung des EUGH. Dieser hatte bereits 2007 entschieden, dass die Tätigkeit eines sog. freien Mitarbeiters, der an staatlichen Volkshochschulen Keramik und Töpferkurse durchführt, zwar als Schul- und Hochschulunterricht einzustufen sei, aber deshalb nicht steuerfrei ist, da ein Privatlehrer seine Leistungen "für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung" erbringen müsse. Schädlich sei, wenn der Dozent seine Leistungen gegenüber einer anderen Bildungseinrichtung und nicht direkt gegenüber den Teilnehmern erbringe (vgl. EuGH vom 14.06.2007, Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 806). In der Eulitz-Entscheidung bestätigte der EuGH diese Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2010, Rs. C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174).
Rz. 52
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Allerdings hat der EuGH auch ausgeführt, dass die Erteilung des Privatunterrichts nicht unbedingt das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem Unterrichtenden und den Teilnehmern voraussetzt (Urteil vom 14.06.2007, Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 806). Während Korn (DStR 2010, 688) daraus schlussfolgert, dass die Zwischenschaltung Dritter sich nur auf die Seite der Leistungsempfänger beziehen könne, etwa die Eltern der Schüler, vertritt Philipowski (UR 2010, 161) die Auffassung, dass es für die Steuerfreiheit genügt, wenn der Dozent das Honorarrisiko trägt und nicht fest in die Bildungseinrichtung, an der er unterrichtet, eingegliedert ist. Dies wird vom BFH aber nicht aufgegriffen (vgl. Urteil vom 15.12.2021, Az: XI R 3/20, UR 2022, 628).
Unschädlich ist, wenn der Lehrer Personal seines Auftraggebers unterrichtet (vgl. BFH vom 20.03.2014, Az: V R 3/13, UR 2014, 569) oder als selbstständiger Franchisenehmer ein Lernstudio betreibt (BFH vom 18.11.2015, Az: XI B 61/15, BFH/NV 2016, 435).
Rz. 53
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Soweit zudem vertreten wurde, dass sich Dozenten, die ihre Unterrichtsleistung nicht direkt an die Teilnehmer erbringen, bis zur Änderung der deutschen Regelung in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG auf das nationale Recht berufen und die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können (vgl. Korn, DStR 2010, 688), dürfte dies durch die BFH-Urteile vom 29.03.2017 (Az: XI R 6/16, UR 2017, 509 zur Steuerpflicht der Leistungen eines Rechtsanwalts für Existenzgründer an eine private Bildungseinrichtung) und vom 27.07.2021 (Az: V R 39/20, BStBl II 2021, 964) hinfällig sein. Hierin führte der BFH explizit aus, dass für einen selbstständig tätigen Lehrer die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht kommt, wenn er nicht selbst eine Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift betrieben, sondern als selbstständiger Lehrer Unterrichtsleistungen für eine Bildungseinrichtung erbracht hat.