Rz. 74e

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auf der Grundlage der aktuellen Fassung der MwStSystRL ist in § 14 UStG bislang der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (eRechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer eRechnung sind nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich. Die obligatorische Verwendung der eRechnung ist Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Im Allgemeinen soll durch die Einführung der obligatorischen Verwendung der eRechnung das Verfahren für die Unternehmer zeitlich entzerrt werden sowie die Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Digitalisierung in der Wirtschaft gefördert werden. Unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung können durch sie vereinfacht werden, was auch dem Bürokratieabbau dient. Schließlich können durch eine medienbruchfreie Übermittlung der Rechnungsdaten Fehler bei einer manuellen Erfassung aufseiten des Rechnungsempfängers vermieden werden. Die obligatorische eRechnung soll daher bereits jetzt im Vorgriff auf die Einführung des vorgenannten Meldesystems eingeführt werden. Zum einen können dadurch Unternehmen die Vorteile der eRechnung schon frühzeitig nutzen. Zum anderen können durch eine getrennte Einführung von obligatorischer eRechnung und Meldesystem die hierfür jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten zeitlich entzerrt werden, was einer übermäßigen Belastung aller Beteiligten in der Wirtschaft und der Verwaltung entgegenwirkt.

 

Rz. 74f

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Begriff der elektronischen Rechnung wird in § 14 Abs. 1 UStG neu definiert. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 (ABl. L 133 vom 06.05.2014, 1, CEN-Format EN 16931) entspricht, gilt als elektronische Rechnung. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. Der Vorrang der Papierrechnung wird gestrichen. In § 14 Abs. 2 UStG erfolgt eine Neugliederung der Fälle, in denen eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Die bisher in den Abs. 1 und 3 enthaltenen Regelungen zur Echtheit der Herkunft, zur Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit einer Rechnung werden in § 14 Abs. 3 UStG zusammengefasst. In dem neu angefügten § 14 Abs. 6 S. 2 UStG wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um mögliche Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinsichtlich der Anforderungen an eine elektronische Rechnung und Anpassungen des CEN-Formats EN 16931 auch im Hinblick auf das zukünftige Meldesystem kurzfristig umsetzen zu können.

 

Rz. 74g

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch den neu eingefügten § 27 Abs. 39 S. 1 Nr. 1 UStG wird geregelt, dass zu einem zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2025 ausgeführten Umsatz befristet bis zum 31.12.2025 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf es jedoch der Zustimmung des Empfängers. Für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, wird diese Reglung durch § 27 Abs. 39 S. 1 Nr. 2 UStG um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2026 erweitert. Damit sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden. Durch § 27 Abs. 39 S. 1 Nr. 3 UStG wird ermöglicht, dass zu einem für zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführten Umsatz befristet bis zum 31.12.2027 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann, wenn sie mittels elektronischen Datenaustauschs nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, 98, EDI-Verfahren) übermittelt wird. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Empfängers. Mit diesen Übergangsregelungen wird einerseits dem vorgetragenen Anliegen von Teilen der Wirtschaft nach einer Einführungsphase für die Anwendung der obligatorischen eRechnung und einer übergangsweisen weiteren Verwendung des EDI-Verfahrens entsprochen. In der Anfangszeit wird damit andererseits eine Flexibilität in der Umsetzung erreicht, die für die weitreichende Neuregelung erforderlich ist. Auch auf die besondere Situation von kleineren Unternehmen wird Rücksicht genommen. Ein leistender Unternehmer kann zunächst bei Bedarf noch...

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