Der deutsche Unternehmer D bestellt einen Gegenstand bei dem italienischen Unternehmer I. Dieser bestellt den Gegenstand bei dem Franzosen F, der ihn seinerseits bei dem Niederländer NL bestellt. Alle Beteiligten benutzen eine USt-IdNr. ihres Landes; vereinbarungsgemäß befördert NL den Gegenstand direkt zu D.
Lösung:
Lieferung des NL an F: Der Ort Lieferung liegt bei NL in den Niederlanden, da sich hier der Gegenstand z.Zt. des Transportbeginns befindet (§ 3 Abs. 6, Abs. 6a S. 2 UStG)
Folge: Die Lieferung wird z.Zt. des Transportbeginns erbracht.
Erwerb des F von NL: F tätigt einen i. g. Erwerb u. a. in Deutschland (§ 3d S. 1 UStG)
Folge: Der i. g. Erwerb erfolgt zeitgleich mit der korrespondierenden i. g. Lieferung bei Transportbeginn.
Hinweis: Gleichzeitig tätigt F einen i. g. Erwerb in Frankreich wegen der Verwendung der französischen USt-IdNr. Der Erwerb entfällt rückwirkend, sobald F den französischen Behörden die Besteuerung in Deutschland nachgewiesen hat (vgl. § 3d S. 2 UStG).
Lieferungen des F an I und des I an D: F und I tätigen in Deutschland (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG) steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen an ihre Vertragspartner
Folge: Die Lieferungen werden z.Zt. der Transportbeendigung erbracht!