Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hier gelten die vorstehenden Ausführungen für den Zeitpunkt der bewegten Lieferung und den der ruhenden Lieferungen, die der bewegten Lieferung vorangehen (§ 3 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG).

 

Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ruhende Lieferungen, die der bewegten Lieferung folgen, werden dagegen am Ende des Transports ausgeführt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG); das Ende des Transports ist daher auch für den Lieferzeitpunkt maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Unternehmer D bestellt einen Gegenstand bei dem italienischen Unternehmer I. Dieser bestellt den Gegenstand bei dem Franzosen F, der ihn seinerseits bei dem Niederländer NL bestellt. Alle Beteiligten benutzen eine USt-IdNr. ihres Landes; vereinbarungsgemäß befördert NL den Gegenstand direkt zu D.

Lösung:

Lieferung des NL an F: Der Ort Lieferung liegt bei NL in den Niederlanden, da sich hier der Gegenstand z.Zt. des Transportbeginns befindet (§ 3 Abs. 6, Abs. 6a S. 2 UStG)

Folge: Die Lieferung wird z.Zt. des Transportbeginns erbracht.

Erwerb des F von NL: F tätigt einen i. g. Erwerb u. a. in Deutschland (§ 3d S. 1 UStG)

Folge: Der i. g. Erwerb erfolgt zeitgleich mit der korrespondierenden i. g. Lieferung bei Transportbeginn.

Hinweis: Gleichzeitig tätigt F einen i. g. Erwerb in Frankreich wegen der Verwendung der französischen USt-IdNr. Der Erwerb entfällt rückwirkend, sobald F den französischen Behörden die Besteuerung in Deutschland nachgewiesen hat (vgl. § 3d S. 2 UStG).

Lieferungen des F an I und des I an D: F und I tätigen in Deutschland (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG) steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen an ihre Vertragspartner

Folge: Die Lieferungen werden z.Zt. der Transportbeendigung erbracht!

 
Praxis-Beispiel

Alle Unternehmer sollen deutsche Unternehmer sein. D1 bestellt am 20.12.2006 Ware (allgemeiner Steuersatz) bei D2. D2 hat die Ware nicht vorrätig und bestellt sie seinerseits bei D3, der die Ware vereinbarungsgemäß direkt zu D1 bringen soll. Letzteres versucht er bereits am 22.12.2006 – allerdings erfolglos, da die Warenannahme des D1 wegen Inventur geschlossen hat. Dadurch muss D3 die Ware zunächst wieder mit zurücknehmen und kann sie erst am 03.01.2007 nach erneutem Transport an D1 "ausliefern".

Lösung:

D3 tätigt die bewegte Lieferung an D2 – m. E. in dem Moment, in dem er erstmalig versucht, die Ware nach D1 zu bringen. Lieferzeitpunkt ist daher der 22.12.2006; die Lieferung unterliegt dem "alten" Steuersatz.

D2 tätigt an D1 eine ruhende Lieferung, die einer bewegten Lieferung folgt – der Lieferzeitpunkt richtet sich daher nach dem Ende der Warenbewegung! D2 tätigt seine Lieferung damit erst am 03.01.2007; die Lieferung unterliegt dem damals neuen Steuersatz von 19 %.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge