Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG setzt voraus, dass der selbstständige Lehrer seine Unterrichtsleistungen an einer Hochschule bzw. entsprechenden in der Vorschrift genannten Einrichtungen erbringt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG nur für Personen, die als freie Mitarbeitende an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen) Unterricht erteilen (Abschn. 4.21.3. Abs. 1 S. 1 UStAE). Auch der BFH mit Urteil vom 17.04.2008 (Az: V R 58/05, UR 2008, 581 mit Anm. Philipowski) entschied, dass eintägige Fortbildungsseminare für Steuerberater nicht steuerbefreit sind, weil Unterrichtsleistungen an einer Schule oder Hochschule erteilt werden müssen.
Der EuGH beanstandete es dagegen gerade nicht, dass der Unterricht an einem Bildungsinstitut, das als privatrechtlicher Verein verfasst war, erbracht wurde (Urteil vom 28.01.2010, Rs. C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174; vgl. auch Philipowski, UR 2010, 161). Für ihn kommt es nicht darauf an, dass der Unterricht in einer Schule oder Hochschule gehalten wird, sondern dass es sich um Unterrichtsfächer handelt, die an Schulen oder Hochschulen unterrichtet werden können (vgl. Korn, DStR 2010, 688).
Mit Urteil vom 15.12.2021 (Az: XI R 3/20, UR 2022, 628) entschied der BFH, dass die einzelne Unterrichtseinheit des jeweiligen Privatlehrers nicht zwingend die den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen aufweisen müsse. Es reiche vielmehr aus, dass sich seine Unterrichtseinheit auf einen Schul- oder Hochschulunterricht i. S. d. EuGH-Rechtsprechung beziehe. Damit ergibt sich die Möglichkeit, Leistungen von Privatlehrern auch dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn diese spezialisierten und punktuellen Unterricht ohne Abstimmung mit einer Schule oder Hochschule erteilen, etwa Unterrichtsleistungen selbstständiger Nachhilfelehrer oder Repetitoren (vgl. Lippross, MwStR 2023, 94).