Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerfreiheit ausgenommen ist schließlich auch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen). Dies gilt selbst dann, wenn die Betriebsvorrichtung wesentlicher Bestandteil des Gebäudes bzw. Grundstücks (vgl. Rz. 10) ist. Wird ein Gebäude nebst Betriebsvorrichtungen gegen einen einheitlichen Mietzins vermietet, wurde bislang für die Umsatzbesteuerung die Überlassung der Betriebsvorrichtungen von der Vermietung des Gebäudes getrennt werden und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen mit dem auf sie entfallenden Teil des Mietentgelts der Umsatzsteuer unterworfen werden (vgl. BFH vom 30.06.1993, Az: XI R 62/90, BStBl II 1993, 808).
Fraglich war allerdings, ob Betriebsvorrichtungen soweit sie unselbstständige Nebenleistungen sind, nicht in die Steuerfreiheit der "Hauptleistung" Grundstücksvermietung richtlinienkonform einbezogen werden müssten (vgl. Rz. 29). Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 18.01.2018 (Rs. C-463/16 – Stadion Amsterdam, UR 2018, 200), in der der EuGH u. a. ausführte, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf, stellte sich die Frage mit Vehemenz (vgl. hierzu Nacke, NWB 2018, 2314; Nieskens, UR 2018, 181; Oldiges, DB 2018, 541).
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 26.05.2021 (Az: V R 22/20, UR 2021, 707 mit Anm. Kirchinger/Fehrmann) legte der V. Senat des BFH dem EuGH schließlich die Frage vor, ob die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL "nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist" umfasst (vgl. auch Widmann, UR 2022, 7; Behrens, BB 2022, 162; Rapp/Engelhardt, NWB 2021, 2952).
Mit Urteil vom 04.05.2023 (Rs. C-516/21 – Y/FA X, MwStR 2023, 507 mit Anm. de Weerth; vgl. hierzu auch Engelhardt, DB 2023, 1378; Heinrichshofen, UVR 2023, 215; Huschens, UVR 2023, 218; Masuch, NWB 2023, 1614) bestätigte der EuGH, dass Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden. Konkret ging es um die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenzucht nebst eingebauten Vorrichtungen und Maschinen zur Fütterung, Heizung, Belüftung und Beleuchtung. Der BFH schloss sich dem EuGH mit Urteil vom 17.08.2023 (Az: V R 7/23, UR 2023, 805; vgl. hierzu Klink, UVR 2024, 23; Widmann, UR 2024, 5) an. Die Ablehnung des Aufteilungsgebots und Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung hat zur Folge, dass die Ausnahme der Steuerfreiheit des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG bzw. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Hauptleistung anzusehen ist (diese Möglichkeit führte der BFH in seiner Entscheidung vom 24.08.2023, Az: V R 49/20, MWStR 2024, 24 an) oder eigenständig und nicht als unselbstständige Nebenleistung einer Gebäude- und Grundstücksüberlassung erfolgt. Dies kann etwa auch dadurch erreicht werden, dass die einheitliche Verpachtungsleistung in zwei selbstständige Leistungen (Gebäude/Betriebsvorrichtungen) aufgeteilt wird, die von unterschiedlichen Unternehmern ausgeführt werden (vgl. Widmann, UR 2024, 5).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff der Betriebsvorrichtung richtet sich – mangels bisheriger unionsrechtlicher Konkretisierung – nach dem Bewertungsrecht (Abschn. 4.12.10. S. 2 UStAE). Einzelheiten finden sich insbesondere im koordinierten Ländererlass vom 05.06.2013 (BStBl I 2013, 734).
Unter den Begriff der Betriebsvorrichtungen fallen demnach alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Dies können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, wie z. B. Schornsteine, Öfen und Kanäle.
Betriebsvorrichtungen sind dabei aber zunächst von Gebäuden abzugrenzen. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann ein Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.
Ist das Bauwerk kein Gebäude, ist weiter zu prüfen, ob es sich um einen Gebäu...