Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Soweit der BFH ursprünglich vertrat, dass berufliche Fortbildungsleistungen nicht begünstigt sind (vgl. z. B. Urteile vom 27.08.1998, Az: V R 73/97, BStBl II 1999, 367 und vom 17.04.2008, Az: V R 58/05, UR 2008, 581), ist der EuGH dem nicht gefolgt (vgl. Urteil vom 28.01.2010,Rs. C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174; ausf. Philipowski, UR 2010, 161). Art. 44 MwStVO führt zudem explizit aus, dass die Dienstleistungen der Aus- und Fortbildung oder beruflichen Umschulung unter den Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL begünstigt sind. Sie umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge