Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG will das Gesetz mit der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG sicherstellen, dass die Leistungen der Zahntechniker und auch der Zahnärzte steuerbegünstigt bleiben (insofern wird hierzulande anders entschieden als z. B. in Luxemburg, das sogar eine vollständige Steuerbefreiung dafür vorsieht, was richtlinienkonform ist (vgl. EuGH vom 07.12.2006, Rs. C-240/05 – Eurodental, IStR 2007, 31). Für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ist nicht Voraussetzung, dass der Auftrag von einem Heilkundigen erteilt wird (FG München vom 20.01.2009, Az: 14 V 3223/08). Sie vermeidet Wettbewerbsverzerrungen zwischen Zahnärzten, zahntechnischen Labors (unabhängig von deren Rechtsform, z. B. als OHG, KG oder GmbH) und selbständigen Zahntechnikern. Dentisten sind den Zahnärzten gleichgestellt (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31.03.1952 i. d. F. vom 04.02.1970, BStBl I 1970, 241; vgl. auch Abschn. 12.4 Abs. 3 UStAE). Da die heilkundlichen Tätigkeiten gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind, erfasst die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG die Prothetikumsätze (vgl. Abschn. 12.4 Abs. 2 UStAE). Bis zur Abschaffung des Eigenverbrauchs ab 01.04.1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist auch dieser i. R. d. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG steuerbegünstigt.
Rz. 56
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Auch hier gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, sodass Hilfsgeschäfte (z. B. Verkauf von Bohrern, Gips) wie die Hauptleistung steuerbegünstigt sind.
Rz. 57
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Der Gesetzgeber wollte ursprünglich die Steuerermäßigung für Prothetikumsätze im Rahmen des StVergAbG (BGBl I 2003, 660) wegen angeblichen Wertungswiderspruchs zur Nichtberücksichtigung der Arzneimittel aufgeben (vgl. Gesetzesbegründung, Anl. 2 zu BT-Drucks. 15/199, zu Art. 7, zu Nr. 3 Buchst. b). Dieses Vorhaben wurde aber aufgegeben, da erkannt wurde, dass unter EG-rechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Wettbewerbsneutralität diese Umsätze eigentlich sogar von der USt befreit werden müssten.