Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden die Leistungen der Theater, Orchester, Chöre, Museen und Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nicht bereits durch § 4 Nr. 20 UStG von der USt befreit, werden sie gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert (EuGH vom 23.10.2003, Rs. C-109/02, UStB 2004, 3) – auch wenn es sich um Mischformen z. B. von Theater und Konzert handelt (BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 519; Abschn. 12.5 Abs. 2 S. 4 UStAE). Wegen der Begriffe Theater, Orchester etc. wird ebenso auf die Kommentierung zu § 4 Nr. 20 UStG verwiesen wie hinsichtlich der betroffenen Leistungen (vgl. die Kommentierung zu § 4 Nr. 20, vgl. Abschn. 4.20.1 bis 4.20.3 UStAE; vgl. auch Alvermann/Fraedrich, UStB 2003, 80).
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Gegensatz zu § 4 Nr. 20 UStG muss der Unternehmer im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG keine besondere Qualifikation besitzen. Begünstigt sind alle Unternehmer, welche die Veranstaltung erbringen, ohne selbst die entsprechenden Einrichtungen zu betreiben. Allerdings muss er dem Publikum gegenüber als leistender Unternehmer auftreten, d. h. wenn er selbst Veranstalter seiner Darbietungen ist, also auf eigene Rechnung die notwendigen organisatorischen Maßnahmen trifft und gegenüber dem Publikum im eigenen Namen auftritt, z. B. als
- Solokünstler,
- selbständiger Kabarettist (BMF vom 22.09.1999, Az: IV D 1 – S 7238 – 2/99, UR 2000, 353),
wenn also ein Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum erfolgt (EuGH vom 03.04.2003, Rs. C-144/00, UR 2003, 248; vom 23.10.2003, Rs. C-109/02, UStB 2004, 3; BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 519); nicht aber, wenn er z. B. als Solist in einem fremden Orchester mitspielt (dann erbringt er die Leistung diesem bzw. dem Theater gegenüber) oder wenn es sich um die Leistung eines Theaterchoreographen gegenüber dem Theaterveranstalter handelt (FG Düsseldorf vom 27.01.2010, Az: 5 K 1072/08); Gleiches gilt für eine selbständige Chorsängerin (BFH vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 386). Für die Steuerbegünstigung von Rock- und Popkonzerten ist ausschlaggebend, ob der (Live-)Auftritt der Rock- und Popgruppe im Vordergrund der Veranstaltung steht (FG Rheinland-Pfalz vom 22.05.2003, Az: 6 K 1712/01, EFG 2003, 1275, rkr.). Der BFH hat mit Urteil vom 18.08.2005 (V R 50/04, BStBl II 2006, 101) Konzerte i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG definiert als Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Eine Techno-Veranstaltung kann daher ein Konzert i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein. Umsätze eines Kinderbuchautors aus Leseveranstaltungen sind dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.05.2009, Az: 1 K 53/08, EFG 2009, 1878).
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine für die Ausübenden ungünstige Konstellation ist diejenige, dass zwei umsatzsteuerrechtlich als Einzelunternehmer zu behandelnde Musiker als Duo auftreten. Denn dann handelt es sich bei den Leistungen des Einzelnen nicht um eine – steuerbefreite – Leistung eines Kammermusikensembles. Auch andere Merkmale des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG sind nicht erfüllt. Als Einzelsänger fallen sie nicht unter die Vorschrift. Auch als Veranstalter von Konzerten sind sie nicht anzusehen, da sie nicht als solche auftreten (BFH vom 24.02.2000, Az: B R 23/99, BStBl II 2000, 302).
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht begünstigt sind Vermittlungsleistungen (vgl. auch Abschn. 12.5 Abs. 4 S. 3 UStAE). Als Vermittlungsleistungen werden auch die Leistungen von Vorverkaufsstellen angesehen.
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nebenleistungen zu – nach § 4 Nr. 20 UStG befreiten – Hauptleistungen sind steuerbegünstigt (z. B. Programmverkauf, Garderobe, Vermietung von Operngläsern), nicht aber z. B. das Besingen einer Schallplatte mit anschließendem Verkauf im Fachhandel.