Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sonstige Leistungen sind gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG mit dem ermäßigen Steuersatz zu versteuern, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 (BGBl I 1965, 1273, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.1993, BGBl I 1993, 910) besteht. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Rechteinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichem Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks einräumt (BFH vom 21.10.2009, Az: V R 8/08, BFH/NV 2010, 476). Dazu gehören auch die Darbietungen ausübender Künstler sowie die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche aus dem UrhG wahrnehmen.
Rz. 70
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Exkurs: Begriffe des urheberrechtlich geschützten Werks und der Verwertung von Rechten
Nach den Bestimmungen des UrhG ist der Urheber der Schöpfer des Werkes (als solches gilt nur die persönliche geistige Schöpfung). Dazu zählen (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 2 bis 23 UStAE):
- Sprachwerke (Reden, Schriftwerke, Computerprogramme),
- Musikwerke,
- pantomimische Werke inkl. Werke der Tanzkunst,
- Werke der bildenden Kunst (inkl. Baukunst und Werke der angewandte Kunst und Entwürfe solcher Werke),
- Lichtbildwerke (inkl. Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden),
- Filmwerke (inkl. Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden),
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).
Rz. 71
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Ausschließlich dem Urheber steht das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dies kann in verschiedener Weise geschehen:
Rz. 72
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Nicht begünstigt sind z. B. (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 1 S. 4 UStAE) Leistungen der
- Meinungs-,
- Sozial-,
- Wirtschafts-,
- Markt-,
- Verbraucher- und
- Werbeforschung.
Rz. 73
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Hierbei handelt es sich um demoskopische Daten, die erhoben werden, nicht aber um eine Rechtsübertragung.
Rz. 74
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Computersoftware ist durch die UrhG-Novelle (BGBl I 1993, 910) 1993 in den Urheberrechtsschutz integriert worden (§§ 69a ff. UrhG).
Rz. 75
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In den §§ 69a ff. UrhG ist der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen ausgestaltet worden:
- Gem. § 69c Nr. 1 S. 1 UrhG bedarf jede Vervielfältigung geschützter Computerprogramme des Lizenzerwerbs – unabhängig vom Vervielfältigungsmittel und der Vervielfältigungsform und unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung.
- Der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf gem. § 69c Nr. 1 S. 2 UrhG auch das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms, soweit es eine Vervielfältigung erfordert.
- Ferner hat der Rechtsinhaber des Computerprogramms gem. § 69c Nr. 2 UrhG das ausschließliche Recht, die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten. Soweit allerdings vertraglich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, darf der Nutzungsberechtigte, also der ein Vervielfältigungsstück des Computerprogramms erwerbende Anwender, dieses im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Benutzung auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vervielfältigen, umarbeiten und die betreffende Umarbeitung vervielfältigen (§ 69d Abs. 1 UrhG).
- Dem Nutzungsberechtigten darf vertraglich nicht untersagt werden, eine Sicherungskopie herzustellen, wenn dies zur Sicherung künftiger Nutzungen für den Fall erforderlich ist, dass die Arbeitskopie zerstört oder nicht mehr benutzbar ist (§ 69d Abs. 2 UrhG).
- Andere Abmachungen sind insoweit nichtig. In dem Umfang, wie ihm das Laden, Anzeigen, Abrufen, Übertragen und Speichern des Programms gestattet ist, kann der Nutzungsberechtigte bei diesen Handlungen auch das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen und testen, um die dem Programm oder seinen Elementen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln (§ 69d Abs. 3 UrhG).
Rz. 76
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Nach der – inzwischen wohl als gefestigt zu beurteilenden – Rechtsprechung des BFH unterliegt die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützter Computersoftware gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c S. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenleistung einräumt. Der Regelsteuersatz ist hingegen anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs überwiegend auf die Anwendung der Software auf die Bedürfnisse des Leistungsempfängers hin ausgerichtet ist (BFH vom 16.08.2001, Az: V R 42/99, UR 2002, 133; vom 16.08.2001, Az: V R 14/01, UR 2002, 133; vom 17.01.2002, Az: V R 13/01, BFH/NV 2002, 821). Dem lassen sich folgende Grundsätze entnehmen:
- Veräußert ein Händler Standardsoftware, stellt dies keine Übertragung...