Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der im Inland ansässige Unternehmer hat nach § 18h Abs. 3 UStG bis zum 20. Tag nach Ende jedes Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Erklärungen sind über ein elektronisches Portal (ELSTER-Portal oder BZSt Online Portal) zunächst dem BZSt zu übermitteln(BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – zu Abs. 3).

 

Rz. 22

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das BZSt übermittelt die Erklärungen an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt im jeweiligen Mitgliedstaat weiter.

 

Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Unternehmer hat den Vordruck auszufüllen und die Steuer selbst zu berechnen.

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die berechnete Steuer ist an das BZSt zu entrichten.

 

Rz. 24a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu den weiteren Einzelheiten aus Sicht der FinVerw vgl. Abschn. 18h.1. Abs. 2 ff. UStAE.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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