Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für ausländische Streitkräfte, die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, gelten bestimmte Umsatzsteuerbefreiungen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Wie der Nachweis im Einzelnen zu erbringen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Abkommen mit den ausländischen Staaten oder Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um:
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach den Bestimmungen des § 73 UStDV hat der Unternehmer die in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (sog. Abwicklungsschein) nachzuweisen. Im Ermessen des FA liegt es, auf die Vorlage eines Abwicklungsscheines zu verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Ausführungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ersichtlich sind.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF-Schreiben vom 18.12.2023 (BStBl I 2024, 85) enthält eine Liste (Stand: 01.01.2024) der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf Leistungen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut steuerfrei sind, berechtigt sind.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sind Lieferungen oder sonstige Leistungen von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde zu führen.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin muss der Unternehmer einen buchmäßigen Nachweis führen, aus dem die Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. In den Aufzeichnungen selber muss auf den Abwicklungsschein oder die Bescheinigung hingewiesen sein.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) wurde ein ausführliches BMF-Schreiben herausgegeben, das zahlreiche frühere BMF-Schreiben zusammenfasst (BMF vom 22.12.2004, BStBl I 2004, 1200) und durch spätere BMF-Schreiben ergänzt wurde.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält demnach einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Die Umsatzsteuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (BMF vom 22.12.2004, BStBl I 2004, 1200, Tz. 9).
Rz. 31a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk grundsätzlich auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht, stellt sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Frage nach dem Vorrang der einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften. Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH unter Zugrundelegung der Urteilsgrundsätze des EuGH (EuGH vom 07.12.2006, Rs. C-240/05, Eurodental) mit Urteil vom 22.08.2013 (BStBl II 2014, 133), entschieden, dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist (vgl. auch Abschn. 15.13. Abs. 5 UStAE). Danach tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG) nicht ein (vgl. auch Abschn. 15.13. Abs. 5 S. 3 UStAE).
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Lieferungen und sonstige Leistungen von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben, ist jedoch eine im Drittland gelegene Dienststelle der Streitkräfte Leistungsempfängerin, sind nicht die Bestimmungen des NATO-ZAbk, sondern die für die Ausfuhr geltenden Bestimmungen des allgemeinen Umsatzsteuerrechts maßgebend. Die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung i. S. d. § 4 Nr. 1 UStG und des § 6 UStG können als erfüllt angesehen werden, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorgelegt wird, in dem in Teil 2 Nr. 1 die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" zu streichen sind. Das gilt auch dann, wenn die amtliche Beschaffungsstelle nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der ausländischen Truppendienststelle aufgetreten ist. Für die Steuerbefreiung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die in anderen Mitgliedstaaten stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte bewirkt werden, gilt § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG (vgl. BMF vom 22.12.2004, BStBl I 2004, 1200, Tz. 10).
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind:
- Leistungen, die unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische oder dienstliche Zwecke bewirkt werden. In diesen Fällen wird der Beschaffungsauftrag unmittelbar von der amtlich...