2.5.1 Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung
2.5.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.5.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.5.1.3 Zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Mitglieder als Leistungsempfänger
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (gemeint sind damit im Wesentlichen die sog. internationalen Organisationen, also Einrichtungen, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens gegründet worden sind und deren Mitglieder Staaten und/oder wiederum internationale Organisationen sind) sowie deren Mitglieder von der USt befreit. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an die zwischenstaatliche Einrichtung oder deren Mitglieder als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Der Begriff der zwischenstaatlichen (internationalen) Einrichtung ist weder im UStG noch in der MwStSystRL definiert. Eine Definition ist schwierig, da die Abgrenzungskriterien fließend sind. Da es sich um einen Begriff des Völkerrechts handelt, ist die Einstufung als zwischenstaatliche bzw. internationale Einrichtung Sache des jeweiligen Aufnahmelands. Ausführlich hierzu Huschens, a. a. O., Rz. 108 ff.
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ansässigkeit einer zwischenstaatlichen Einrichtung richtet sich nach deren Sitz, der der Einrichtung im Gründungsabkommen oder dem Sitzstaatabkommen zwischen dem aufnehmenden Staat und der Einrichtung zugewiesen wurde (Huschens., a. a. O., Rz. 118 f.).
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mitglieder einer zwischenstaatlichen Einrichtung sind die Mitglieder des Personals (Huschens, a. a. O., Rz. 117).
2.5.1.4 Bei Lieferungen: Gelangen in das und Verbleiben im EU-Ausland
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand geliefert, muss er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 65 ff.).
2.5.1.5 Recht des Gastmitgliedstaates
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend (s. Rz. 68 f.).
Rz. 117–119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
2.5.2 Nachweis der Steuerbefreiung
2.5.2.1 Allgemeines
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG buchmäßig nachgewiesen werden (s. Rz. 50 ff.).
2.5.2.2 Gelangensnachweis und Gelangensvermutung
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand der Lieferung muss in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 76 f.).
2.5.2.3 Bescheinigung des Gastmitgliedstaates
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung auch von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind.
Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (s. Rz. 78 ff.).
Rz. 123–129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.