Rz. 76

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Wiederverkäufer gilt dem Gesetzeswortlaut nach derjenige, der "gewerbsmäßig" mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen versteigert. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff "gewerbsmäßig" die in § 2 Abs. 1 UStG für den Unternehmerbegriff verwendeten Begriffe "gewerblich und berufsmäßig" ersetzen soll. Entscheidend ist, dass sich der Wiederverkäufer wie ein Gewerbetreibender aufführt. Dies bedingt eine Nachhaltigkeit der Verkaufstätigkeit. Diese muss im eigenen Namen erfolgen – ggf. nach Instandsetzung des Gegenstands.

 

Rz. 77

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Der Wiederverkäufer muss solche Geschäfte üblicherweise tätigen (Abschn. 25a.1. Abs. 2 S. 2 UStAE; vgl. auch Rz. 49 ff.). Dabei kann sich der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände auch auf einen Teil oder Nebenbereich des Unternehmens beschränken (Abschn. 25a.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Ein Kreditinstitut veräußert bei Verwertungsreife von Privatpersonen sicherungsübereignete Güter.

Lösung:

Der Veräußerungen können differenzbesteuert erfolgen.

 

Rz. 78

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Wiederverkäufer ist auch, wer bewegliche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

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