Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14 Abs. 4 UStG listet die Pflichtangaben in einer Rechnung auf. Diese sind immer dann anzugeben, wenn der Unternehmer zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, da das Gesetz keine weitergehende Einschränkung diesbezüglich enthält (vgl. jedoch Abschn. 14.5. Abs. 1 S. 1 UStAE, die dortige Einschränkung stammt noch aus dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004, Az: IV B 7 – S 7280 – 19/04, BStBl I 2004, 258, Tz. 31 vor Neufassung der Rechnungspflicht durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Die Hauptanwendungsfälle dürften natürlich Leistungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, sowie die in § 14a UStG bezeichneten Fälle sein. Die inhaltlichen Angaben werden zusätzlich durch die §§ 33 und 34 UStDV für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise präzisiert. Weitere Pflichtangaben ergeben sich aus § 14a UStG in den dort genannten Fällen. Unerheblich ist es, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen handelt, es sei denn, dass nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG gar keine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen besteht. Auch sofern die Sonderregelungen nach den §§ 23a–25c UStG angewendet werden, findet § 14 Abs. 4 UStG Anwendung (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 1 S. 2 UStAE).
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach den §§ 14 Abs. 4, 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten, bilden die Rechnung (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 UStDV). Fehlen in einem Dokument Angaben, müssen diese in anderen Dokumenten enthalten sein. In einem dieser Dokumente müssen mindestens das Entgelt und der Steuerbetrag angegeben werden. Außerdem sind in diesem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die in den §§ 14 Abs. 4, 14a UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 UStDV). Die zu einer Rechnung gehörenden Dokumente müssen alle vom Rechnungsaussteller erstellt werden, im Falle der Gutschrift vom Aussteller der Gutschrift (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 1 S. 9 und 10 UStAE). Bei Beauftragung eines Dritten ist auch der Auftraggeber zur Erstellung fehlender Dokumente berechtigt (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 1 S. 11 UStAE). Für die Leistungsbeschreibung ist es zulässig, auf den vom leistenden Unternehmer erstellten Lieferschein Bezug zu nehmen (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 1 S. 12 UStAE). Nach BMF-Schreiben vom 29.01.2004, Az: IV B 7 – S 7280 – 19/04, BStBl I 2004, 258, Tz. 92 führen Ungenauigkeiten unter den übrigen Voraussetzungen nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn z. B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind. Diese Auffassung wird auch vom EuGH vertreten, der bei der Verwechslung von Goldkörnern und Goldabfall in der Leistungsbeschreibung der Rechnung den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung zuließ (EuGH vom 13.12.2018, Rs. C-491/18, Mennica Wroclawska, EU:C:2018,1042).
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Rechtsprechung des BFH besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung zu vergewissern. So trägt er beispielsweise die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (vgl. BFH vom 06.12.2007, Az: V R 61/05, BStBl II 2008, 695, vgl. Rz. 19).