Rz. 147
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abschn. 12.18 UStAE: Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen
„Lieferung einer Photovoltaikanlage
(1)1Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz. 2Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Lieferung einer Photovoltaikanlage vgl. Abschnitt 13.1. 3Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern (vgl. Abschnitt 3.10). 4Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist. 5Dem Nullsteuersatz unterliegen grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bauträger. 6Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Aufdachphotovoltaikanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachphotovoltaikanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt. 7Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. 8Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. 9Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. 10Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. 11Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung. 12Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen.”
1Unternehmer U vermietet an Kunden K eine Photovoltaikanlage. 2Der Zeitraum der Vermietung beträgt 20 Jahre. 3Die jährliche Miete beträgt 1.625 EUR. 4Von dem Mietbetrag entfallen 1.300 EUR auf die Überlassung der Photovoltaikanlage einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, während der restliche Betrag von 325 EUR auf die einhergehenden Serviceleistungen (Versicherung usw.) gezahlt wird. 5U räumt K die Option ein, zum Ende der Mietzeit die Photovoltaikanlage zum Preis von 1 EUR zu erwerben. 6Sofern K von der Option Gebrauch macht, tritt U die Herstellergarantie, deren weitere Laufzeit sich zum Zeitpunkt der Optionsausübung noch auf fünf Jahre beläuft, an K ab. 7Sollte K von der Option keinen Gebrauch machen, ist er aufgrund des Mietvertrages verpflichtet, die Photovoltaikanlage zum Ende der Mietzeit auf eigene Kosten abzubauen und dem U auszuhändigen. 8Der Verkehrswert der Photovoltaikanlage beträgt zu Beginn der Vertragslaufzeit 22.000 EUR und am Ende der Vertragslaufzeit 4.400 EUR.
9Es liegt eine Lieferung der Photovoltaikanlage des U an K vor. 10Die Summe der vertraglichen Raten beträgt 26.000 EUR und entspricht damit dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten. 11K muss bei der Ausübung der Option lediglich 1 EUR bezahlen und muss daher zusätzlich keine erhebliche Summe entrichten. 12Unter Einbeziehung der Abtretung der Herstellergarantie in die Gesamtbetrachtung erscheint die Optionsausübung zum Vertragsende als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den K. 13Bezüglich des Entgelts, das K für die Überlassung der Photovoltaikanlage an U zu entrichten hat, findet der Nullsteuersatz Anwendung. 14Die Serviceleistungen sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, sodass U für den jährlichen Betrag in Höhe von 325 EUR für die Serviceleistungen Umsatzsteuer in Höhe von 51,89 EUR abzuführen hat.
13Für Mietkauf und Leasingverträge, die als Lieferung einzustufen sind und die keine Aufteilung des Entgelts gemäß Satz 12 vorsehen, ist eine Aufteilung anhand der internen Kalkulation vorzunehmen, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 geliefert worden ist. 14Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer pauschalierend ein Verhältnis von 90 % f...