Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 183
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbstständig ist. Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Unternehmen oder mit dem in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teil in der Vergangenheit bereits Umsätze erzielt wurden; die Absicht, Umsätze erzielen zu wollen, muss jedoch anhand objektiver, vom Unternehmer nachzuweisender Anhaltspunkte spätestens im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben (BFH vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BStBl II 2003, 430; Abschn. 1.5 Abs. 6 UStAE).
TIPP
Soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird (R 16.3 EStR 2012), kann umsatzsteuerlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden (Abschn. 1.5 Abs. 6 S. 3 UStAE). Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation muss ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne nicht aufweisen. Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 24.08.1989, Az: IV R 120/88, BStBl II 1990, 55) ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbstständigkeit besitzt.
Veräußert ein Beförderungsunternehmer, der Güterbeförderungen mit mehreren Kraftfahrzeugen betreibt, einen dem Güterfernverkehr dienenden Lastzug, und verzichtet er auf die Konzession zu Gunsten des Erwerbers, so ist diese Übereignung umsatzsteuerlich nicht gleichzusetzen mit einer Übereignung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs (BFH vom 01.12.1966, Az: V 226/64, BStBl III 1967, 161).
Rz. 184
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Auch ein einzelnes Grundstück kann als gesondert geführter Betrieb infrage kommen (vgl. "einzelnes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage" in vgl. Rz. 171 ff.). Bei vermieteten Grundstücken kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie innerhalb des Unternehmens gesondert geführte Betriebe sind. Ein solches Grundstück ist ein wirtschaftlich selbstständiger Teilbetrieb. Tritt der Erwerber in die Mietverträge ein, kann er grundsätzlich die unternehmerische Tätigkeit ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen (OFD Münster vom 06.11.2006, Az: S 7100b – 132 – St 44–32, Tz. 2).