Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit "c/o" an den Dritten adressiert, galt bisher hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers nach Verwaltungsauffassung (BMF vom 28.03.2006, Az: IV A 5 – S 7280a – 14/06, BStBl I 2006, 345, vgl. Abschn. 14.5. Abs. 3 UStAE a. F.): "Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG müssen in der Rechnung u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben werden. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift. Gem. § 31 Abs. 2 UStDV ist den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnungen aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Die Verwendung von Abkürzungen ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 UStDV möglich. Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner USt-IdNr. genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit "c/o" an einen Dritten adressiert ist, muss entsprechend § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG und den Vereinfachungen des § 31 Abs. 2 und 3 UStDV die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aus. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist." Mit Schreiben vom 11.10.2006 (Az: IV A 5 – S 7280a – 50/06, UR 2007, 77) teilte das BMF in Ergänzung seines Schreibens vom 28.03.2006 (Az: IV A 5 – S 7280a – 14/06, BStBl I 2006, 345) mit, dass Name und Anschrift des Leistungsempfängers leicht und eindeutig aus den in die Rechnung aufgenommenen Angaben feststellbar sein müssen und nach § 31 Abs. 3 UStDV für die Angabe des Leistungsempfängers auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden können, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. "Die Angabe einer Steuernummer des Leistungsempfängers oder einer Auftragsnummer, ohne dass sich über diese Angaben und beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger über vorzuhaltende Unterlagen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ergeben, genügt diesen Anforderungen nicht. Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten der Finanzbehörden zur Identifizierung des Leistungsempfängers erfordern, gewährleisten keine leichte und eindeutige Feststellbarkeit. Hinzu kommt, dass die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. des Leistungsempfängers bis auf die in § 14a UStG geregelten Ausnahmen nicht verlangt werden kann." Wird gegen diese Anforderungen verstoßen, ging das BMF nicht mehr ganz so kategorisch davon aus, dass ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG vorliegt, sondern ein solcher liegt unter Umständen vor, tendenziell aber schon. Nicht hingegen liegt ein Fall des § 14c Abs. 1 UStG vor. Diese Einordnung wirkt sich insbesondere auf die Art der Beseitigung der Rechtsfolgen aus (vgl. § 14c UStG Rz. 46 ff.; kritisch gegenüber der Verwaltungsauffassung: Neeser, UVR 2006, 272).
Rz. 98a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund der Urteile des BFH vom 13.06.2018, Az: XI R 20/14, BStBl II 2018, 800 und vom 21.06.2018, Az: V R 25/15, BStBl II 2018, 809 sowie V R 28/16, BStBl II 2018, 806, nach denen eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist, wurde Abschn. 14.5. Abs. 3 UStAE a. F. ersatzlos gestrichen und Abschn. 14.5. Abs. 2 sowie Abschn. 15.2a. Abs. 2 UStAE geändert (vgl. Rz. 97).