Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 192
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Nichtsteuerbarkeit der GiG nach § 1 Abs. 1a S. 1 UStG verlangt hinsichtlich des Erwerbers, dass dieser bereits Unternehmer ist bzw. durch den Erwerb Unternehmer wird und der Erwerb für sein Unternehmen erfolgt, nicht jedoch, wenn er beabsichtigt, die übernommene Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln (EuGH vom 27.11.2003, Rs. C-497/01, HFR 2004). Eine Übertragung auf ein durch die GiG neu entstehendes Unternehmen ist durchaus denkbar.
Rz. 193
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ob der Erwerber das Unternehmen "für sein Unternehmen" erwirbt, richtet sich ausschließlich nach der Zuordnungsentscheidung des Erwerbers, ist also unabhängig vom subjektiven Willen des Veräußerers (Achtung: für den Veräußerer ist hier ein Risiko gegeben, das durch eine zivilrechtliche Vertragsregelung begrenzt werden sollte, z. B. Versicherung des Erwerbers, den erworbenen Geschäftsbetrieb dem Vermögen seines Unternehmens oder eines neu zu gründenden Unternehmens zuzuordnen und Verpflichtung, im Falle nichtunternehmerischer Verwendung die dann seitens des Veräußerers nachzubelastende Umsatzsteuer zu entrichten).
Rz. 194
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Übernimmt ein Erbe im Rahmen der Erbschaft ein Unternehmen i. S. d. UStG, so wird er (spätestens) zu diesem Zeitpunkt Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. War der Erbe zuvor nicht Unternehmer und wickelt das Unternehmen des Erblassers jetzt lediglich ab, so wird er Unternehmer, die Veräußerung der zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstände durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (BFH vom 13.01.2010, Az: V R 24/07, BStBl II 2011, 241).
Rz. 195
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Die Regelung des § 1 Abs. 1a UStG gilt nicht, wenn
- entweder ein Nichtunternehmer (Privatmann) das Geschäft für private Zwecke bzw.
- ein Unternehmer das Geschäft für private Zwecke erwirbt.
Rz. 196
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Die Nichtsteuerbarkeit der GiG entfällt trotz Unternehmereigenschaft und Erwerb zu unternehmerischen Zwecken in den Fällen der besonderen Besteuerungsformen der Kleinunternehmer (§ 19 UStG), nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 UStG), nach Durchschnittssätzen für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (§ 23a UStG), nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG), der Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) oder wenn der Erwerber nur steuerfreie Umsätze tätigt.
Rz. 197
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze tätigt, ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Hätte dieser Unternehmer die Wirtschaftsgüter, die er jetzt im Wege der GiG erwirbt, ursprünglich selbst erworben, hätte er Umsatzsteuer zahlen müssen und diese nicht als Vorsteuer geltend machen können. Insofern darf er durch die GiG nicht besser gestellt werden, tritt er gedanklich in die "Fußstapfen" des Veräußerers (vgl. Rz. 155).
Rz. 198
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Der nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) versteuernde Erwerber muss insbesondere bei übertragenen Grundstücken eine Berichtigung der Vorsteuern nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a S. 3 UStG durchführen, da im Rahmen des § 24 UStG ein Verzicht auf die Steuerbefreiungen ausgeschlossen ist. Bei der Durchschnittsbesteuerung nach § 23 UStG entfällt überdies die Durchschnittssteuer auf die Umsätze der Geschäftsveräußerung.