Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Für den Fall der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten dient die Angabe des Leistungszeitpunktes der Feststellung des Entstehungszeitpunktes der USt (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV; vgl. Rz. 176 ff.) und Fahrausweise (§ 34 UStDV; vgl. Rz. 182 ff.) müssen keine Angabe zum Zeitpunkt der Leistung enthalten. Wegen ggf. von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abweichender Umsetzung vgl. Huschens, NWB 2007, 25 und INF 2007, 16).
Rz. 127
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies gilt (vgl. BMF vom 26.09.2005, Az: IV A 5 – S 7280a – 82/05, BStBl I 2005, 937; vgl. Abschn. 14.5. Abs. 16 S. 2 UStAE) auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Die vereinfachte Angabe "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" reicht demnach regelmäßig nicht aus (vgl. BFH vom 17.12.2008, Az: XI R 62/07, BStBl II 2009, 432; Weimann, UStB 2008, 29). In einer neueren Entscheidungen urteilt der BFH, die Angabe des Leistungszeitpunkts sei im Einzelfall entbehrlich, wenn sich dieser aus dem Rechnungsdatum ergibt (vgl. BFH vom 01.03.2018, Az: V R 18/17, BStBl II 2021, 644). Ebenfalls nicht erforderlich sei der Leistungszeitpunkt, wenn die Rechnungserteilung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abnahme branchenüblich ist (vgl. BFH vom 15.10.2019, Az: V R 29/19, BStBl II 2021, 646, Rz. 45). Die Verwaltung wendet die Urteile zwar an, hat deren Anwendungsbereich jedoch auf Ausnahmefälle begrenzt: "Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG enthalten […], sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. BMF vom 18.09.2020, Az: III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001, BStBl I 2020, 976, Rz. 9–13). Den Entscheidungen […] lag jeweils eine Würdigung im Einzelfall zugrunde. Umgekehrt kann dies nicht gelten, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsstellung nicht branchenüblich ist, vom betroffenen Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusammenfallen der Daten bestehen" (BMF vom 09.09.2021, Az: III C 2 – S 7280-a/19/10004 :001, BStBl I 2021, 1593). Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Leistung ist die Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.
Rz. 128
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern sich der Lieferzeitpunkt i. V. m. § 31 Abs. 1 UStDV aus einem Lieferschein ergeben soll, muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum das Leistungsdatum angeben. Entspricht das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum, kann anstelle der Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis in die Rechnung aufgenommen werden, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht (vgl. Sächsisches FG vom 12.04.2007, Az: 2 K 784/06, EFG 2007, 1998, Rev. XI R 62/07). Mit Urteil des BFH vom 17.12.2008, Az: XI R 62/07, BStBl II 2009, 432 (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 16 S. 2 und S. 5 Nr. 1 UStAE) wurde die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 12.04.2007 (a. a. O.) zurückgewiesen und festgestellt, dass § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG zwingend die Angabe des Leistungsdatums erfordert, auch wenn dieses identisch mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung sein sollte (und dies auch schon vor Neufassung durch das JStG 2007), da die Angabe der eindeutigen und leicht nachprüfbaren Feststellung der Steuerentstehung und des korrespondierenden Vorsteueranspruchs dient (zweifelnd an der Rechtsprechung des BFH vgl. FG Nürnberg vom 02.07.2013, Az: 2 K 360/11, EFG 2013, 1531).
Rz. 129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Fällen der Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG (Beförderungs- oder Versendungslieferung) ist als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder der Versendung anzugeben. In allen Fällen, in denen sich der Leistungsort nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt, ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 16 S. 5 Nr. 2 und 3 UStAE). Es kann nach § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat angegeben werden.
Rz. 130
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung (= Vollendung) anzugeben (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 16 S. 5 Nr. 4 S. 1, 2 UStAE). Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistu...