Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 Abs. 1 UStG gilt nur bei der Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den Reiseunternehmer, nicht jedoch, soweit dieser Reiseleistungen durch Einsatz eigener Mittel (Eigenleistungen), wie z. B.
- eigene Beförderungsmittel,
- eigenes Hotel oder
- Betreuung durch angestellte Reiseleiter,
erbringt (Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 1 UStAE).
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Weitergabe von Fremdleistungen innerhalb des Organkreises werden Reisevorleistungen nicht zu Eigenleistungen (Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 2 UStAE).
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abgrenzung zwischen Eigenleistung einerseits und in die Margenbesteuerung einzubeziehender Reisevorleistung andererseits vollzieht sich nicht aus Sicht der Reisenden, sondern nach den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung (vgl. BFH vom 01.03.2018, Az: V R 23/17, BStBl II 2018, 503).
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Allein die Tatsache, dass der Reiseveranstalter die volle Verantwortung für die Durchführung der Reise zu tragen hat, führt noch nicht zur Annahme von Eigenleistungen (Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 4 UStAE).
2.6.1 Begriff der Eigenleistungen
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH vom 20.11.1975, BStBl II 1976, 307). Bei Reisen, die sich auch auf das Ausland erstrecken, unterliegen der Besteuerung daher die jeweiligen im Inland erbrachten Einzelleistungen. Gemäß Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 7 UStAE sind folgende Vorschriften zu beachten:
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eigene Mittel sind auch dann gegeben, wenn der Unternehmer ein Beförderungsmittel ohne Fahrzeugführer oder im Rahmen eines Gestellungsvertrages ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet und dabei selbst sowohl Weisungsbefugnis hat als auch Verantwortung für den Einsatz des Beförderungsmittels trägt (Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 8 UStAE).
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer erbringt dagegen keine Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines Unternehmers bedient, der die Beförderung in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung ausführt. Der Unternehmer bewirkt in diesem Falle eine Beförderungsleistung an den Leistungsempfänger, die bei Letzterem als Reisevorleistung anzusehen ist (vgl. auch das Beispiel in Abschn. 3b.1. Abs. 2 UStAE).
Rz. 117
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Die Betreuungsleistungen, die Unternehmer durch angestellte Reiseleiter erbringen, unterliegen als Leistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) nicht der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG (BFH vom 23.09.1993, Az: V R 132/89, BStBl II 1994, 272).
Rz. 118–119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
2.6.2 Begriff der Reisevorleistungen
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 S. 5 UStG, Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 1 UStAE). In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst zusammenstellte, insbesondere
- Beförderung,
- Beherbergung und
- Verpflegung.
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 9 Beispiel 1 UStAE: Reiseveranstalter A verkauft eine Pauschalreise im eigenen Namen. Er bedient sich für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Unternehmer X, Y und Z. Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erwirbt ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG einheitliche Reiseleistung (Kettengeschäft), sind Reisevorleistungen die einzelnen Bestandteile und nicht die einheitliche Reiseleistung (Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 3 UStAE).
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 9 Beispiel 2 UStAE: Reiseveranstalter B verkauft die von Reiseveranstalter A erworbene Pauschalreise im eigenen Namen. Zwei Reisevorleistungen sind die einzelnen Bestandteile (Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Unternehmer X, Y und Z).
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Keine Reisevorleistungen sind die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die dem Reisenden nur mittelbar zugutekommen (Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 4 UStAE):
Beispiel 3:
Ein selbstständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters.
Beispiel 4:
Ein Reisebus muss während einer Reise repariert werden.
Rz. 123
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungen von...