Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine i. g. Lieferung oder meldepflichtige eine sonstige Leistung, die in einer Zusammenfassenden Meldung erfasst wurde, in einem anderen Meldezeitraum geändert, so ist § 17 UStG entsprechend anzuwenden (§ 18a Abs. 7 S. 2 UStG). Dies bedeutet, dass die ursprüngliche ZM unverändert belassen wird. Die Änderung der Bemessungsgrundlage wird vielmehr in der Zusammenfassenden Meldung erfasst, in der die Änderung eingetreten ist und zwar in Form einer negativen Zahlenangabe.
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist er gem. § 18a Abs. 10 UStG verpflichtet, die ursprüngliche ZM innerhalb von einem Monat zu berichtigen (nach den bis 30.06.2010 geltenden Regelungen betrug diese Frist drei Monate). Für jeden zu berichtigenden Meldezeitraum ist eine gesonderte Berichtigungsmeldung auszufüllen und zu übermitteln, wobei Kennziffer 03 entsprechend zu markieren ist. Die in § 18a Abs. 10 UStG normierte Frist dient ausschließlich den Zwecken der Durchführung eines ordnungsgemäßen i. g. Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen ZM für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG besteht auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht aus (vgl. Abschn. 4.1.2. Abs. 3 UStAE).
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Berichtigungsmeldung werden die Angaben, die in der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung korrekt gemeldet worden sind, nicht wiederholt (sog. Nettoberichtigung). Bei der Abgabe von maschinell erstellten Berichtigungsmeldungen können abweichend hiervon alle für den Meldezeitraum zu meldenden Angaben wiederholt werden. In diesem Fall sind die berichtigten Angaben deutlich zu kennzeichnen (z. B. indem ein "×" vorangestellt wird).