Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.6.1 Mitteilungspflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen
Rz. 164
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG müssen die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen zur Sicherstellung der Umsatzbesteuerung des Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten (seit 01.01.1996) den für die Besteuerung des i. g. Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge zuständigen Finanzämtern ohne Ersuchen die erstmalige Ausgabe eines Fahrzeugbriefes mitteilen und die Angaben des Antragstellers übermitteln. Eine Mitteilung ist zu fertigen und an das zuständige FA zu übersenden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass das Kraftfahrzeug aus dem Ausland in das Inland gelangt ist und vom Antragsteller kein Verzollungsnachweis vorgelegt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Mitteilung ist dem vom Antragsteller angegebenen FA zu übersenden. Antragsteller ist derjenige, der entweder die Ausstellung des Fahrzeugbriefes selbst beantragt oder für den ein Dritter (z. B. Händler) den Fahrzeugbrief besorgt.
2.6.2 Festsetzungsverfahren beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Rz. 165
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer oder durch Unternehmer, die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, ist die USt für jeden einzelnen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung § 16 Abs. 5a UStG). Die USt auf den Erwerb ist bis zum zehnten Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden und zu entrichten (§ 18 Abs. 5a S. 4 UStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs und ist zehn Tage nach Ablauf dieses Tages fällig (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Der i. g. Erwerb ist mit der Lieferung des neuen Fahrzeugs an den Erwerber bewirkt. Der Tag des Erwerbs entspricht daher dem Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht. Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Rz. 166
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Erwerb bemisst sich gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG nach dem Entgelt. Hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt auf den Erwerb. In die Bemessungsgrundlage sind auch Nebenkosten einzubeziehen, die dem Erwerber vom Fahrzeuglieferer i. Z. m. der Fahrzeuglieferung berechnet werden (Überführungskosten u.Ä.). Da beim Kauf eines Neufahrzeugs oftmals Altfahrzeuge in Zahlung gegeben werden, ist darauf zu achten, dass nicht nur der Differenzbetrag besteuert wird. Für den i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Bei Werten in fremder Währung ist die Bemessungsgrundlage nach dem am Tag des Erwerbs geltenden Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Der Nachweis ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.
Rz. 167
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung ist eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 AO. Sie führt mit Eingang beim FA gem. § 168 S. 1 AO zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).
Rz. 168
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ändert sich die Bemessungsgrundlage (z. B. durch eine Kaufpreisminderung aufgrund einer Mängelrüge), ist die Steuerschuld gem. § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 3 UStG). Dies gilt sinngemäß, wenn der Erwerb rückgängig gemacht wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Eine berichtigte Steueranmeldung mit einer geringeren Steuer führt erst nach Zustimmung durch das FA zu einer Steuerfestsetzung.
Rz. 169
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 21 Abs. 2 AO ist grundsätzlich das FA zuständig, das auch für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Erwerbers zuständig ist.