Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgelder
vgl. Rz. 33.
Aufnahmegebühren
vgl. Rz. 33.
Ausfertigungsgebühren
für einen Versicherungsschein oder das Ausstellen einer Ersatzurkunde sowie Entgelte für das Fertigen sonstiger besonderer Abschriften: vgl. Rz. 33.
Bauherrenmodelle
Ein Versicherungsverhältnis kann auch der Mietgarantie bei Bauherrenmodellen zugrunde liegen. Keine Mietgarantie liegt allerdings vor, wenn der Mieter die Zahlung der geschuldeten Miete "garantiert". Außerdem kann die Mietgarantie eine umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung zur steuerpflichtigen Herstellung oder Lieferung des Gebäudes sein. Unter Umständen können die Garantieleistungen auch zusätzliches Entgelt von dritter Seite für umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen des Garantienehmers sein (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 34).
Bürgschaften
Ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer eine Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (§ 2 Abs. 2 VersStG) gilt nicht als Versicherungsvertrag. Die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten ist aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. Für Bürgschaften ist typisch, dass dem Bürgen die Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis zustehen (§ 768 BGB); für nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG befreite Versicherungen ist typisch, dass dem Versicherer keine Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis zustehen, die Leistung des Versicherers also nicht akzessorisch ist (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10, Rn. 90).
Car-Garantie
vgl. Rz. 53 ff.
Charterausfallpool
Bei einem Charterausfallpool handelt es sich um ein Umlagesystem, in dem sich Mitglieder zusammenschließen und vertraglich vereinbarte Beiträge leisten, um in den Fällen, in denen deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu auskömmlichen, kostendeckenden Bedingungen beschäftigt (verchartert) werden, eine Unterstützungszahlung aus diesem Pool zu erhalten. Vom Charterausfallpool abzugrenzen ist der Schiffserlöspool, in dem sich Reedereien zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der Chancen und Risiken, die sich aus den Schwankungen des Frachtenmarktes ergeben können, zusammenschließen, indem sie die Reiseergebnisse ihrer Schiffe poolen (s. Stichwort "Schiffserlöspool").
Nach einem Urteil des FG Köln vom 18.01.2017, Az: 2 K 3758/14, VersR 2017, 1549, unterliegen die Umlagezahlungen der Mitglieder eines solchen Charterausfallpools der Versicherungsteuer. Die vom Gesetzgeber für Schiffserlöspools in § 4 Nr. 11 VersStG vorgesehene Ausnahme von der Versicherungsteuerpflicht sei auf Charterausfallpools u. a. deswegen nicht anwendbar, da die Umlagen bei einem solchen Pool nicht der Poolung von Erlösen, sondern zweckgerichtet auf die Erfüllung ihrer Beitragspflichten gerichtet sei. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Mit Annahme der Versicherungsteuerpflicht sind die Umsätze nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit (vgl. zu dieser Thematik: Wichmann, DStR 2018, 2363; Schmidt, DStR 2019, 766, Wichmann, DStR 2019, 771).
Delkredereversicherungen
vgl. Stichwort "Forderungsausfallversicherungen".
Diebstahlversicherungen
vgl. Rz. 24.
Dienstleistungsleasing
Dienstleistungsleasing (Full-Service-Leasing) beinhaltet eine versicherungsteuerpflichtige Leistung, wenn der Leasinggeber Kundendienst und Reparaturleistungen übernimmt, die an und für sich nach dem Leasing-Vertrag den Leasingnehmer treffen würden (Martin, DB 1982, 1490; ders., DB 1983, 1019; nur bedingt zustimmend Marcelli, DB 1983, 1017).
Einziehungsgebühren
vgl. Rz. 33.
Feuerbestattungen
vgl. Rz. 38.
Feuerversicherungen
vgl. Rz. 24.
Forderungsausfallversicherungen
Gegenstand einer Versicherung kann auch der Schutz des Gläubigers gegen Forderungsausfälle sein, die infolge Zahlungsunfähigkeit seiner Schuldner eintreten (Forderungsausfallversicherung, Delkredereversicherung, Garantieversicherung); sie ist Versicherung und fällt nicht unter § 2 Abs. 2 VersStG. Das Versicherungsverhältnis kann zwischen einem Genossen und seiner Genossenschaft durch die Anzeige des Verkaufs einer Ware sowie das Angebot, den Forderungsausfall gegen Abführung eines bestimmten Vomhundertsatzes des Erlöses zu übernehmen, und die (stillschweigende) Annahme dieses Angebots durch die Genossenschaft zustande kommen (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10, Rn. 90).
Führungsprovisionen bei Mitversicherung
Führungsprovisionen des führenden Versicherers bei offener Mitversicherung sind eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer (BFH vom 24.04.2013, Az: XI R 7/11, BStBl II 2013, 648), vgl. Rz. 22.
Garantieverträge
vgl. Rz. 26 ff.
Geschäftsgebühren
nach § 40 Abs. 2 WG: vgl. Rz. 33.
Gruppenversicherungen
vgl. Rz. 20.
Haftpflichtversicherungen
vgl. Rz. 24.
Hausratsversicherungen
vgl. Rz. 24.
Hebegebühren
vgl. Rz. 33.
Insolvenzsicherung bei Reiseveranstaltern
vgl. Rz. 52.
Instandhaltungsverträge
vgl. Rz. 26.
Kautionsversicherungen
Bei der Kautionsversicherung sind die Leistungen des Versiche...