Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Über die Option muss die Eigentümerversammlung entscheiden. Der Options-Beschluss verursacht – nicht zwingend notwendige – Mehrkosten (z. B. gesonderte Verwalterabrechnungen mit USt-Ausweis, Steuerberatungskosten) und kann daher nur einstimmig gefasst werden. Dies wird oft nur erreichbar sein, wenn die die Option befürwortenden Eigentümer die anderen Eigentümer von Mehrkosten und Haftungsansprüchen freistellen.

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Da die Entscheidung über die Option allein beim leistenden Unternehmer und damit der Gemeinschaft liegt, hat der einzelne Teileigentümer zumindest nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 UStG keinen Anspruch auf die Ausübung der Option und damit auch nicht auf Erteilung einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG. Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.1992 (Az: 15 W 33/92, UR 1993, 202) und einem neueren Beschluss des BayObLG vom 13.06.1996 (Az: 2 Z BR 28/96, UR 1996, 481) kann sich für Wohnungseigentümergemeinschaften die Optionspflicht gegenüber unternehmerisch tätigen Eigentümern allerdings aus § 21 Abs. 4 WoEigG ergeben, wenn die Interessen der übrigen Eigentümer hinreichend gewahrt bleiben. Hinsichtlich der rein "technischen" Ausübung des Befreiungsverzichts (Formen, Fristen etc.) ergeben sich keine Besonderheiten; insoweit wird auf die Ausführungen zu § 9 UStG verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?