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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand nach der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet und zusätzlich "ausländischer Auftraggeber" ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Ein ausländischer Auftraggeber liegt vor, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen eines ausländischen Abnehmers nach § 6 Abs. 2 UStG erfüllt (§ 7 Abs. 2 UStG). Der Auftraggeber muss daher entweder seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete haben (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG) oder es muss sich um eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers handeln, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen in den bezeichneten Gebieten hat und den Auftrag in eigenem Namen erteilt (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG).

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