Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 S. 5 UStG, Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 1 UStAE). In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst zusammenstellte, insbesondere
- Beförderung,
- Beherbergung und
- Verpflegung.
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 9 Beispiel 1 UStAE: Reiseveranstalter A verkauft eine Pauschalreise im eigenen Namen. Er bedient sich für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Unternehmer X, Y und Z. Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.
Rz. 121
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Erwirbt ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG einheitliche Reiseleistung (Kettengeschäft), sind Reisevorleistungen die einzelnen Bestandteile und nicht die einheitliche Reiseleistung (Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 3 UStAE).
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 9 Beispiel 2 UStAE: Reiseveranstalter B verkauft die von Reiseveranstalter A erworbene Pauschalreise im eigenen Namen. Zwei Reisevorleistungen sind die einzelnen Bestandteile (Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Unternehmer X, Y und Z).
Rz. 122
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Keine Reisevorleistungen sind die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die dem Reisenden nur mittelbar zugutekommen (Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 4 UStAE):
Beispiel 3:
Ein selbstständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters.
Beispiel 4:
Ein Reisebus muss während einer Reise repariert werden.
Rz. 123
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Die Leistungen von Zielgebietsagenturen sind in vollem Umfang als Reisevorleistungen anzusehen, wenn die Betreuung der Reisenden vor Ort dabei im Vordergrund steht (z. B. Organisation des Transfers, Animation der Reisenden, Arrangements von Ausflügen und Besichtigungen, Abschn. 25.1. Abs. 10 UStAE). Die im Zusammenhang damit ausgeführten Verwaltungsleistungen für den Unternehmer sind unselbstständige Nebenleistungen. Ist aufgrund der Einreisebestimmungen anderer Staaten für die Erteilung eines Visums die Vorlage einer Reisebestätigung (Visabestätigung) erforderlich, handelt es sich bei der in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten Betreuungsleistung um eine Reiseleistung nach § 25 UStG. Die Betreuung während der Reise stellt eine gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums selbstständige sonstige Leistung dar (BFH vom 02.03.2006, V R 25/03, BStBl II 2006, 788).
Rz. 124
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Zur Abgrenzung weiterer Fälle von Eigenleistung zu Reisevorleistungen, z. B.
- Vergütungen an Zielgebietsagenturen (sog. handling fee),
- Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen,
- Anmietung bestimmter Kontingente (Betten, Flugzeugplätze),
- Vollcharterverträge,
- Reiseleitereinsatz,
vgl. BMF vom 07.04.1998, a. a. O.
Rz. 125–129
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Einstweilen frei.