Rz. 196

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich unterliegen im Dezember 2022 geleistete Abschlagszahlungen dem ermäßigten Steuersatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 28 Abs. 5 und 6 i. V. m. § 12 Abs. 2 UStG).

Gemäß Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die zwischen 1.10.2022 und 31.3.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer i. H. v. 19 % abgeführt und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird. Zu beachten ist, dass die in einer Abschlagsrechnung für Dezember ausgewiesene Steuer auch dann abzuführen ist, wenn der Kunde selbst keine Zahlung auf diese geleistet hat. Der Betrag, der die gesetzlich geschuldete Steuer (7 % aus dem von der KfW vereinnahmten Betrag) übersteigt, wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Insgesamt ist also mindestens die in der Abschlagsrechnung für Dezember 2022 ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde kann gemäß den allgemeinen Vorschriften zum Vorsteuerabzug bzw. unter den Voraussetzungen der Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022 (III C 2 – S 7030/22/100016 :005, 2022/1014041, a. a. O.) einen Vorsteuerabzug aus der Abschlagsrechnung geltend machen. Die Korrektur kann nach den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Jahresendabrechnung erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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