Entlastungswirkung der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen
In Ihrer Antwort ( BT-Drucksache 20/7305) weist die Bundesregierung auf das BMF-Schreiben v. 25.10.2022, III C 2 - S 7030/22/10016 :005, hin. Danach werden die Lieferungen von Gas oder Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich oder jährlich) abgerechnet.
Abrechnung nach Stichtagsmodell
Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.11.2022 und vor dem 1.4.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. Sofern Ablesezeiträume nach dem 31.3.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen.
Abrechnung nach Zeitscheibenmodell
Manche Versorger rechnen jedoch auch mit verkürzten Abrechnungszeiträumen zum 30.9.2022 ab. Die Finanzverwaltung lässt es nach dem BMF-Schreiben in diesem Fall für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu, diese gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.9.2022 und/oder vor dem 1.4.2024 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.10.2022 aufgeteilt werden (Zeitscheibenmodell).
Erst das Zeitscheibenmodell ermögliche es, den Willen des Gesetzgebers zielgenau umzusetzen und Verbraucher für 18 Monate zu entlasten. Dies wäre hingegen bei einem jährlichen Abrechnungszeitraum mit dem Stichtagsmodell nicht erzielbar.
Zudem erleichtere das Zeitscheibenmodell den Versorgern die Abrechnung gegenüber den Kunden. Denn bei Preisänderungen sie nach der Gasgrundversorgungsverordnung der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Entsprechendes gelte nach bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung hätten die Versorger in ihren IT-Systemen regelmäßig das Zeitscheibenmodell implementiert.
BMF-Schreiben regelt keine zivilrechtlichen Fragestellungen
Die Bundesregierung betont, dass es sich bei dem BMF-Schreiben um eine Verwaltungsanweisung handele, die lediglich die Finanzverwaltung bindet. Es obliege den Vertragsparteien zu prüfen, ob zivilrechtliche Regelungen eine bestimmte Abrechnungsmethode indizieren.
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