Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 der Dritten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung zugestimmt. Geändert wird § 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung, in dem die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete gemäß EU-Liste gelistet sind.

Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete

Das BMF und das BMWK sind ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, aus der sich die Steuerhoheitsgebiete ergeben, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind. In der aktualisierten Liste sind folgende nicht kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt:

  1. Amerikanisch-Samoa (seit dem 24.12.2021),
  2. 2. Anguilla (seit dem 21.12.2022),
  3. Fidschi (seit dem 24.12.2021),
  4. Guam (seit dem 24.12.2021),
  5. Palau (seit dem 24.12.2021),
  6. Panama (seit dem 24.12.2021),
  7. Russische Föderation (seit dem 20.12.2023),
  8. Samoa (seit dem 24.12.2021),
  9. rinidad und Tobago (seit dem 24.12.2021),
  10. Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24.12.2021),
  11. Vanuatu (seit dem 24.12.2021)

Neu: Geänderte Einstufung

In der aktuellen Fassung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in dem Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 8. Oktober 2024 (ABl. C 6322 vom 18.10.2024, S. 2) werden nachfolgende Steuerhoheitsgebiete nicht mehr genannt, die in § 2 StAbwV bislang als nicht kooperativ eingestuft wurden. Diese werden nunmehr im
neuen Absatz 2 des § 2 StAbwV aufgeführt:

  1. Antigua und Barbuda (seit dem 8.10.2024),
  2. Bahamas (seit dem 20.2.2024),
  3. Belize (seit dem 20.2.2024),
  4. Seychellen (seit dem 20.2,2024),
  5. Turks- und Caicosinseln (seit dem 20.2.2024).

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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