Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Änderung von § 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung zugestimmt. Darin sind die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete gemäß EU-Liste aufgeführt.

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) regelt Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke geführt werden.

Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete

Das BMF und das BMWK sind ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, aus der sich die Steuerhoheitsgebiete ergeben. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind. In der aktualisierten Liste sind folgende nicht kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt:

  1. Amerikanisch-Samoa,
  2. Anguilla (neu),
  3. Bahamas (neu),
  4. Fidschi,
  5. Guam,
  6. Palau,
  7. Panama,
  8. Samoa,
  9. Trinidad und Tobago,
  10. Turks- und Caicosinseln (neu),
  11. Amerikanische Jungferninseln,
  12. Vanuatu

Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung


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