Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das BMF hat sich hierzu zuletzt i. Z. m. der Umsatzerhöhung 2007 geäußert und erkennt bei Werklieferungen und Werkleistungen an, dass diese in Teilen vor dem 01.01.2007 erbracht wurden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477, Rz. 21):

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor der Steuererhöhung (also vor dem 01.01.2007) abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 01.01.2007 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor der Steuererhöhung (also vor dem 01.01.2007) muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind.
  • Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor der Steuererhöhung (vor dem 01.01.2007) entsprechend geändert werden.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
 

Rz. 69

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Daraus ergeben sich für die Praxis folgende Prüfungsschritte:

  • Teilbarkeit der Leistung: Die Finanzverwaltung erkennt Teilleistungen nur an, wenn einheitliche langfristige Leistungen wirtschaftlich überhaupt teilbar sind (vgl. Rz. 70 f.).
  • Vertragliche Vereinbarungen: Wenn Teilleistungen danach wirtschaftlich überhaupt denkbar sind, dann müssen diese wirksam vereinbart werden (vgl. Rz. 72 ff.).
  • Umsetzung der Vertragsvereinbarungen: Wenn Teilleistungen wirksam vereinbart wurden, müssen die Beteiligten diese auch entsprechend umsetzen (vgl. Rz. 81 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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